24.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 20412

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Urteil28.09.1979Oberlandesgericht Celle13 U 86/79
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1980, 311Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1980, Seite: 311
  • VersR 1980, 483Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1980, Seite: 483
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil28.09.1979

Fotografieren eines einsehbaren Balkons stellt keine Besitzstörung oder Verletzung des Persönlich­keits­rechts darAnspruch auf Unterlassung besteht nicht

Fotografiert ein Mieter aus seiner Wohnung oder dem Treppenhaus den Balkon eines Mitmieters, so liegt darin weder eine Besitzstörung noch eine Verletzung des Persönlich­keits­rechts. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fotografierte ein Mieter vom Fenster des Treppenhauses sowie aus seiner Wohnung heraus den Balkon eines Mitmieters. Zweck der Aufnahmen war die Sicherung von Beweismitteln für einen späteren Prozess. Der Mitmieter war mit den Fotoaufnahmen nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied gegen den Mitmieter. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Das Fotografieren eines einsehbaren Balkons stelle zunächst keine Besitzstörung im Sinne der §§ 858, 862 BGB dar. Da weder eine körperliche noch eine psychische Einwirkung vorliegt. Zu verneinen sei auch eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts. Denn durch die Fotografien sei nicht das Persön­lich­keitsrecht des Mitmieters beeinträchtigt worden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn sich der Fotograf in die Wohnung einschleicht und von innen Fotos anfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/MDR 1980, 311/rb)

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