21.11.2024
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Dokument-Nr. 14135

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Urteil02.09.2010Oberlandesgericht Celle13 U 34/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2011, 77Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 77
  • MMR 2011, 95Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 95
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil23.02.2010, 26 O 84/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil02.09.2010

Abmahnung ohne Vorlage der Origi­na­l­vollmacht berechtigt nicht zur Zurückweisung gemäß § 174 BGBTreuwidriges Verhalten des Abgemahnten

Enthält die von einem Vertreter verfasste Abmahnung neben der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unter­wer­fungs­er­klärung abzugeben, zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unter­las­sungs­ver­trages mit Vertrags­stra­fen­ver­sprechen, handelt der Abgemahnte treuwidrig, wenn er dieses Angebot durch Unterzeichnung und Zusendung an den Vertreter unverzüglich akzeptiert, zugleich aber die Abmahnung unter Hinweis auf das Fehlen der Origi­na­l­vollmacht unverzüglich zurückweist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Abmahnkosten gegen den Beklagten geltend. Durch ihren Prozess­be­voll­mäch­tigten mahnte die Klägerin den Beklagten wegen diverser unwirksamer Regelungen in seinen AGB ab und forderte ihn auf, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu ihren Gunsten abzugeben sowie die entstandenen Rechts­an­walts­kosten zu bezahlen. Dem Abmahnschreiben lagen eine formulierte Unter­las­sungs­er­klärung mit Vertragsstrafenversprechen sowie eine Kopie der Vollmacht für die Kanzlei des Prozess­be­voll­mäch­tigten der Klägerin bei. Der Beklagte wies die Abmahnung mangels Vorlage einer Originalvollmachtsurkunde zurück, gab jedoch gleichwohl die geforderte Unter­las­sungs­er­klärung ab.

Zurückweisung der Abmahnung treuwidrig

Das Oberlan­des­gericht gab der Klägerin Recht. Der unverzüglichen Zurückweisung der Abmahnung wegen Nichtvorlage der Origi­na­l­voll­machts­urkunde gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 174 Satz 1 BGB durch den Beklagten kam hier nämlich deswegen keine rechtliche Bedeutung zu, weil sie im Hinblick auf die zugleich gegenüber dem - aus seiner Sicht - ohne Vertre­tungsmacht agierenden Prozess­be­voll­mäch­tigten der Klägerin abgegebenen Annah­me­er­klärung des Angebots auf Abschluss eines Unter­las­sungs­ver­trages als treuwidrig gemäß § 242 BGB anzusehen ist. Der Beklagte hat ein Interesse an der Wirksamkeit des von ihm angenommenen Unter­las­sungs­ver­trages nebst Vertrags­stra­fe­ver­sprechen, da andernfalls die Wieder­ho­lungs­gefahr nicht entfallen wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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