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Oberlandesgericht Celle Urteil06.02.2018

Irreführende Bewerbung eines seit 20 Jahren zugelassenen homöopathischen Arzneimittels als "Neuheit"Wettbe­wer­bs­verstoß begründet Unter­lassungs­anspruch

Wird ein homöopathisches Arzneimittel als "Neuheit" beworben, obwohl es bereits seit 20 Jahren zugelassen ist und sich der Wirkstoffgehalt nicht geändert hat, so liegt eine nach § 3 Abs. 1, 3a UWG, § 3 Abs. 1 HWG unzulässige Irreführung vor. Der darin liegende Wettbe­wer­bs­verstoß begründet einen Unter­lassungs­anspruch. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 bewarb ein Unternehmen ein homöopathisches Arzneimittel in einer Zeitschrift als "neu". Das Arzneimittel war seit dem Jahr 1978 zugelassen und besitzt seitdem denselben Wirkstoffgehalt. Das Unternehmen hatte die Zulassung für das Arzneimittel im Dezember 2016 erhalten und lediglich den Namen geändert. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder sah in der Bewerbung als "Neuheit" einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung als "Neuheit"

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung des Produkts als "Neuheit" zu. Denn die Aussage, bei dem Arzneimittel handele es sich um ein "neues" Produkt sei irreführend. Denn tatsächlich sei nur der Name des Medikaments neu, während die Wirkstoff­zu­sam­men­setzung als solche unter einem anderen Namen mehr als 20 Jahren auf dem Markt gewesen sei. Somit liege gemäß § 3 Abs. 1, 3a UWH, § 3 Abs. 1 HWG eine unzulässige irreführende Werbung vor.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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