23.11.2024
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Dokument-Nr. 25409

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Beschluss28.07.2017Oberlandesgericht Celle11 U 65/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 1184Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1184
  • RRa 2017, 283Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 283
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil, 1 O 57/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss28.07.2017

Kein Schadens­ersatz­anspruch eines Reisenden aufgrund Ausrutschens wegen durch Reinigung nasser Natur­stein­treppeMit morgendlicher Nassreinigung von Außentreppen ist im Mittelmeerraum zu rechnen

Rutscht ein Reisender morgens in der Türkei auf einer Natur­stein­treppe in der Außenanlage eines Hotels aus, weil diese aufgrund der Reinigung nass ist, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Denn mit einer morgendlichen Nassreinigung von Außentreppen ist im Mittelmeerraum zu rechnen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Reisende rutschte am zweiten Tag ihres Aufenthalts in einem Robisonclub in der Türkei auf einer vorher bei der morgendlichen Reinigung durch das Hotelpersonal nass gespritzten, aus Bruchsteinen bestehenden Natursteintreppe im Außenbereich des Hotels aus und brach sich das rechte Fußgelenk. Sie klagte deshalb gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.320 EUR. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Reisenden.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Reisenden zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung durch Nassreinigung von Außentreppen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne der Reise­ver­an­stalterin keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung angelastet werden, weil die Natur­stein­treppe im Außenbereich des Hotels im Rahmen der morgendlichen Reinigung nass abgespritzt wurde und das Hotelpersonal kein Warnschild an der Treppe aufgestellt habe. Das Vorhandensein von Nässe in Hotelanlagen aufgrund von Niederschlag, einem Schwimmbecken oder von Reini­gungs­a­r­beiten gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Es sei damit zu rechnen, dass in den Morgenstunden eine Außentreppe einer sich in einem Mittelmeerland befindlichen Hotelanlage nass abgespritzt wird. Eine derartige Nassreinigung in Hotelanlagen im Mittelmeerraum werde regelmäßig morgens vorgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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