Dokument-Nr. 25409
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- MDR 2017, 1184Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1184
- RRa 2017, 283Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 283
- Landgericht Hannover, Urteil, 1 O 57/16
Oberlandesgericht Celle Beschluss28.07.2017
Kein Schadensersatzanspruch eines Reisenden aufgrund Ausrutschens wegen durch Reinigung nasser NatursteintreppeMit morgendlicher Nassreinigung von Außentreppen ist im Mittelmeerraum zu rechnen
Rutscht ein Reisender morgens in der Türkei auf einer Natursteintreppe in der Außenanlage eines Hotels aus, weil diese aufgrund der Reinigung nass ist, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Denn mit einer morgendlichen Nassreinigung von Außentreppen ist im Mittelmeerraum zu rechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Reisende rutschte am zweiten Tag ihres Aufenthalts in einem Robisonclub in der Türkei auf einer vorher bei der morgendlichen Reinigung durch das Hotelpersonal nass gespritzten, aus Bruchsteinen bestehenden Natursteintreppe im Außenbereich des Hotels aus und brach sich das rechte Fußgelenk. Sie klagte deshalb gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.320 EUR. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Reisenden.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Reisenden zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Nassreinigung von Außentreppen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne der Reiseveranstalterin keine Verkehrssicherungspflichtverletzung angelastet werden, weil die Natursteintreppe im Außenbereich des Hotels im Rahmen der morgendlichen Reinigung nass abgespritzt wurde und das Hotelpersonal kein Warnschild an der Treppe aufgestellt habe. Das Vorhandensein von Nässe in Hotelanlagen aufgrund von Niederschlag, einem Schwimmbecken oder von Reinigungsarbeiten gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Es sei damit zu rechnen, dass in den Morgenstunden eine Außentreppe einer sich in einem Mittelmeerland befindlichen Hotelanlage nass abgespritzt wird. Eine derartige Nassreinigung in Hotelanlagen im Mittelmeerraum werde regelmäßig morgens vorgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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