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Dokument-Nr. 29990

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Beschluss30.03.2020Oberlandesgericht Celle11 U 167/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2020, 912Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 912
  • RRa 2021, 12Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 12
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil, 1 O 199/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss30.03.2020

Hoher Reisepreis kann Schwelle zum Vorliegen eines Reisemangels senkenHoher Reisepreis spricht für erhöhten Quali­täts­s­tandard der Reiseleistungen

Ein Hoher Reisepreis spricht für einen erhöhten Quali­täts­s­tandard der Reiseleistungen und kann daher die Schwelle für das Vorliegen eines Reisemangels senken. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine dreiwöchige Kreuzfahrtreise in der Zeit August/September 2018 zum Preis von etwa 27.000 EUR gebucht. Nachfolgend machte der Ehemann Minde­rungs­ansprüche wegen behaupteter Mängel geltend. Im Wesentlichen bestand der Vorwurf, dass die Schiffskabine "abgewohnt" gewesen sei und nicht dem hohen Quali­täts­s­tandard entsprochen hätte. Die Reise wurde im Prospekt als "luxuriös" bezeichnet. Nachdem das Landgericht Hannover die Klage des Ehemanns abwies, hatte sich das Oberlan­des­gericht Celle unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob der hohe Reisepreis Einfluss auf das Vorliegen eines Reisemangels haben kann.

Hoher Reisepreis hat Einfluss auf Vorliegen eines Reisemangels

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied, dass ein hoher Reisepreis - neben anderen Aspekten - einen erhöhten Quali­täts­s­tandard für die Reiseleistung begründen und damit die Schwelle für das Vorliegen eines Mangels senken kann. Damit könne der Reisepreis Einfluss darauf haben, ob ein Reisemangel vorliegt, und als ein Kriterium für die Grenze zwischen Mangelfreiheit und der Bejahung eines Reisemangels wirken. Eine hochpreisige Reise unterscheide sich von einer preis­güns­tigeren, bei der das gebuchte Hotelzimmer letztlich nicht mehr als Mittel zum Zweck darstellt, nämlich der bloßen Notwendigkeit nachts zu schlafen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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