18.10.2024
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Dokument-Nr. 33360

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Beschluss07.09.2023Oberlandesgericht Celle1 Ws 248/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Stade, Beschluss02.08.2023, 101 KLs 10/23
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Oberlandesgericht Celle Beschluss07.09.2023

Hohe Straferwartung begründet allein keine FluchtgefahrJe höher Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen Fluchtanreiz mindernde Gesichtspunkte sein

Eine hohe Straferwartung kann allein keine Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO begründen. Je höher aber die Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2023 wurde ein 32-jähriger Familienvater in Niedersachsen vorläufig festgenommen und schließlich in Untersuchungshaft gebracht, weil er im April 2020 an vier Tagen mit Drogen gehandelt haben soll. Aufgrund der zu erwartenden hohen Strafe wurde eine Fluchtgefahr angenommen. Gegen die Haftent­scheidung legte der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde ein. Das Landgericht Stade wies diese zurück. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht Celle eine Entscheidung treffen.

Kein Vorliegen einer Fluchtgefahr

Das Oberlan­des­gericht Celle sah keine Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und hob somit den Haftbefehl auf. Eine zu erwartende hohe Straf­er­war­tungen könne allein keine Fluchtgefahr begründen. Vielmehr seien die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Solche Gesichtspunkte lagen hier vor.

Vorliegen von Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkten

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei zu beachten, dass der Beschuldigte bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Zudem habe es sich um eine einmalige Tatbegehung gehandelt, die eine geraume Zeit zurückliegt. Er sei persönlich und beruflich vor Ort fest gebunden. Er ist Inhaber eines Handwerks­be­triebs und Vater einer zwei Monate alten Tochter. Auslands­be­zie­hungen seien nicht ersichtlich. Schließlich habe sich der Beschuldigte trotz Kenntnis des Ermitt­lungs­ver­fahrens weiter an seiner Wohnanschrift aufgehalten, ohne dass Anhaltspunkte für die Vorbereitung einer Flucht zutage getreten seien.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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