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- Landgericht Stade, Beschluss02.08.2023, 101 KLs 10/23
Oberlandesgericht Celle Beschluss07.09.2023
Hohe Straferwartung begründet allein keine FluchtgefahrJe höher Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen Fluchtanreiz mindernde Gesichtspunkte sein
Eine hohe Straferwartung kann allein keine Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO begründen. Je höher aber die Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2023 wurde ein 32-jähriger Familienvater in Niedersachsen vorläufig festgenommen und schließlich in Untersuchungshaft gebracht, weil er im April 2020 an vier Tagen mit Drogen gehandelt haben soll. Aufgrund der zu erwartenden hohen Strafe wurde eine Fluchtgefahr angenommen. Gegen die Haftentscheidung legte der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde ein. Das Landgericht Stade wies diese zurück. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Celle eine Entscheidung treffen.
Kein Vorliegen einer Fluchtgefahr
Das Oberlandesgericht Celle sah keine Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und hob somit den Haftbefehl auf. Eine zu erwartende hohe Straferwartungen könne allein keine Fluchtgefahr begründen. Vielmehr seien die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Solche Gesichtspunkte lagen hier vor.
Vorliegen von Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei zu beachten, dass der Beschuldigte bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Zudem habe es sich um eine einmalige Tatbegehung gehandelt, die eine geraume Zeit zurückliegt. Er sei persönlich und beruflich vor Ort fest gebunden. Er ist Inhaber eines Handwerksbetriebs und Vater einer zwei Monate alten Tochter. Auslandsbeziehungen seien nicht ersichtlich. Schließlich habe sich der Beschuldigte trotz Kenntnis des Ermittlungsverfahrens weiter an seiner Wohnanschrift aufgehalten, ohne dass Anhaltspunkte für die Vorbereitung einer Flucht zutage getreten seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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