Dokument-Nr. 25713
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- NJW 2017, 3245Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3245
- NZM 2017, 744Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 744
- Amtsgericht Bremerhaven, Beschluss05.05.2017, 154 F 268/17
Oberlandesgericht Bremen Beschluss22.08.2017
Ehegatte verliert mit endgültigem Auszug aus dem im Miteigentum stehenden Haus grundsätzlich Recht zum Zutritt der ImmobilieZutrittsrecht nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes
Zieht ein Ehegatte anlässlich der Trennung aus dem in seinem Miteigentum stehenden Haus endgültig aus, so verliert er damit grundsätzlich sein Zutrittsrecht. Ein Recht zum Zutritt besteht nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes. Ein solcher ist nicht darin zu sehen, dass ein Makler zur Vorbereitung eines vom ausgezogenen Ehegatten betriebenen freihändigen Verkaufs der Immobilie das Grundstück besichtigen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Trennung eines Ehepaares zog die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus aus und überließ es dem Ehemann zur alleinigen Nutzung. Das Haus stand im Eigentum beider Ehegatten. Im Januar 2017 beauftragte die Ehefrau einen Makler mit dem Verkauf der Immobilie und verlangte in diesem Zusammenhang vom Ehemann den Zutritt zum Grundstück zwecks Besichtigung durch den Makler. Der Ehemann verweigerte aber einen Zutritt und verwies darauf, dass bereits ein Teilungsversteigerungsverfahren anhängig ist. Die Ehefrau beantragte daraufhin Verfahrenskostenhilfe zwecks Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet auf Verpflichtung des Ehemanns, dem Makler Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
Amtsgericht wies Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück
Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück, da es die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als aussichtslos einstufte. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Ehefrau zurück. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehe nicht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Kein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück
Der Ehefrau stehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück zu. Daher könne sie vom Ehemann nicht verlangen, dass er dem Makler zwecks Besichtigung Zutritt zum Grundstück gewährt. Zwar bestehe grundsätzlich für jeden Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht. Verlässt aber ein Ehegatte das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig, habe er grundsätzlich kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes.
Besichtigung der Immobilie zwecks Verkaufs kein besonderer Grund
Die Besichtigung zum Zwecke der Vorbereitung eines freihändigen Verkaufs der Immobilie stelle keinen besonderen Grund dar, so das Oberlandesgericht. Denn der Verkauf der Immobilie scheitere bereits an der ablehnenden Haltung des Ehemanns.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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