21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25713

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Beschluss22.08.2017Oberlandesgericht Bremen5 WF 62/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 3245Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3245
  • NZM 2017, 744Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 744
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremerhaven, Beschluss05.05.2017, 154 F 268/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bremen Beschluss22.08.2017

Ehegatte verliert mit endgültigem Auszug aus dem im Miteigentum stehenden Haus grundsätzlich Recht zum Zutritt der ImmobilieZutrittsrecht nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes

Zieht ein Ehegatte anlässlich der Trennung aus dem in seinem Miteigentum stehenden Haus endgültig aus, so verliert er damit grundsätzlich sein Zutrittsrecht. Ein Recht zum Zutritt besteht nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes. Ein solcher ist nicht darin zu sehen, dass ein Makler zur Vorbereitung eines vom ausgezogenen Ehegatten betriebenen freihändigen Verkaufs der Immobilie das Grundstück besichtigen muss. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Trennung eines Ehepaares zog die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus aus und überließ es dem Ehemann zur alleinigen Nutzung. Das Haus stand im Eigentum beider Ehegatten. Im Januar 2017 beauftragte die Ehefrau einen Makler mit dem Verkauf der Immobilie und verlangte in diesem Zusammenhang vom Ehemann den Zutritt zum Grundstück zwecks Besichtigung durch den Makler. Der Ehemann verweigerte aber einen Zutritt und verwies darauf, dass bereits ein Teilungs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahren anhängig ist. Die Ehefrau beantragte daraufhin Verfah­rens­kos­tenhilfe zwecks Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet auf Verpflichtung des Ehemanns, dem Makler Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

Amtsgericht wies Antrag auf Verfah­rens­kos­tenhilfe zurück

Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Antrag auf Verfah­rens­kos­tenhilfe zurück, da es die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechts­ver­folgung als aussichtslos einstufte. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechts­ver­folgung

Das Oberlan­des­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Ehefrau zurück. Ein Anspruch auf Verfah­rens­kos­tenhilfe bestehe nicht, da die beabsichtigte Rechts­ver­folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Kein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück

Der Ehefrau stehe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts kein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück zu. Daher könne sie vom Ehemann nicht verlangen, dass er dem Makler zwecks Besichtigung Zutritt zum Grundstück gewährt. Zwar bestehe grundsätzlich für jeden Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbe­nut­zungsrecht. Verlässt aber ein Ehegatte das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig, habe er grundsätzlich kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes.

Besichtigung der Immobilie zwecks Verkaufs kein besonderer Grund

Die Besichtigung zum Zwecke der Vorbereitung eines freihändigen Verkaufs der Immobilie stelle keinen besonderen Grund dar, so das Oberlan­des­gericht. Denn der Verkauf der Immobilie scheitere bereits an der ablehnenden Haltung des Ehemanns.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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