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Dokument-Nr. 26158

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Beschluss27.10.2017Oberlandesgericht Bremen4 UF 86/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 250Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 250
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss30.05.2017, 71 F 5754/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bremen Beschluss27.10.2017

Ehefrau muss Ferienhaus mitsamt eingebauten Elektro­küchen­geräten an Ehemann übergebenElektrogeräte einer Einbauküche als Zubehör des Hauses im Sinne von § 97 BGB zu werten

Ist ein Ehegatte anlässlich der Scheidung zur Übertragung des Eigentums an einem Ferienhaus verpflichtet, so umfasst diese Pflicht, die in der Einbauküche installierten Elektrogräte. Denn diese sind grundsätzlich als Zubehör des Hauses im Sinne von § 97 BGB zu werten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Schei­dungs­ver­fahrens schlossen die Ehegatten im Juli 2016 einen Vergleich, womit die Ehefrau dem Ehemann das Eigentum an einem Ferienhaus in der Türkei übertragen sollte. Die Ehefrau sollte im Gegenzug einen Betrag von 19.000 EUR erhalten. Nach Inbesitznahme des Haues stellte der Ehemann fest, dass aus der Einbauküche Backofen, Kühlschrank und Kochfeld entfernt wurden. Diese Geräte wurden vormals von der Ehefrau angeschafft und von ihr nach Vergleichs­schluss ausgebaut. Aufgrund der mitgenommen Elektrogeräte behielt der Ehemann von der vereinbarten Summe einen Betrag von 1.300 EUR ein, der für den Ersatz der drei Elektrogeräte erforderlich gewesen sei. Die Ehefrau war damit nicht einverstanden und betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, um damit die restlichen 1.300 EUR zu erhalten. Der Ehemann beantragte daraufhin, die Zwangs­voll­streckung für unzulässig zu erklären.

Amtsgericht wies Antrag zurück

Das Amtsgericht Bremen wies den Antrag zurück. Zwar handele es sich seiner Ansicht nach bei den Elektrogeräten an sich um Zubehör des Hauses. Jedoch stellen die Geräte im vorliegenden Fall nach der Verkehr­s­auf­fassung kein Zubehör dar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Oberlan­des­gericht bejaht Unzulässigkeit der Zwangs­voll­streckung

Das Oberlan­des­gericht Bremen entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Zwangs­voll­streckung sei unzulässig, da die Ehefrau keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen 1.300 EUR habe.

Zubehö­rei­gen­schaft der Elektrogeräte

Bei den drei aus dem Haus entfernten Elektrogeräten handele es sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts um Zubehör im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie stellen zwar keine wesentlichen Bestandteile des Ferienhauses im Sinne des § 93 BGB dar, da die Geräte ohne bedeutenden Wertverlust haben ausgebaut und woanders wieder eingebaut werden können. Sie seien aber dazu bestimmt, die Küche des Ferienhauses mit dem zum Aufenthalt nötigen Zubehör zum Kochen bzw. Backen und Aufbewahren leicht verderblicher Lebensmittel auszustatten. Sie dienen somit dem Zweck des Ferienhauses, ein Wohnen und Leben dort in den Ferien zu ermöglichen. Das Eigentum am Haus habe damit mitsamt den Elektrogeräte an den Ehemann übertragen werden müssen.

Keine Darlegung einer der Zubehö­rei­gen­schaft entge­gen­ste­henden Verkehr­s­auf­fassung

Zwar sei gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verkehr­s­auf­fassung dafür entscheidend, so das Oberlan­des­gericht, ob eine Zubehö­rei­gen­schaft bestehe. Die Darlegungs- und Beweislast diesbezüglich liege aber auf der Antrags­geg­nerseite. Die Ehefrau habe aber nicht darlegen können, dass die Elektrogeräte nach der Verkehr­s­auf­fassung nicht als Zubehör des Ferienhauses gelten. Allein das Bestreiten der Zubehö­rei­gen­schaft genüge nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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