03.12.2024
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Dokument-Nr. 25625

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Beschluss24.11.2017Oberlandesgericht Bremen4 UF 61/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 36Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 36
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremerhaven, Beschluss04.04.2017, 152 F 23/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bremen Beschluss24.11.2017

Verstoß gegen Umgangsregelung durch verweigerte Herausgabe der Reisepässe der Kinder begründet Schadens­ersatz­anspruch des Umgangs­be­rech­tigtenNotwendige Beauftragung eines Rechtsanwalts

Verweigert ein Elternteil die Herausgabe der Reisepässe der minderjährigen Kinder und liegt darin ein Verstoß gegen eine vor Gericht getroffene Umgangsregelung, kann dem umgangs­be­rech­tigten Elternteil ein Schadens­ersatz­anspruch zustehen. Der Schaden kann etwa darin liegen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig war. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die getrennt lebenden Eltern einer zwölfjährigen und neunjährigen Tochter trafen im April 2016 vor dem Amtsgericht Bremerhaven eine Umgangsregelung, wonach für die Sommerferien 2016 galt, dass die Kindesmutter mit den Kindern in der 1. Hälfte der Ferien für drei Wochen in die Türkei reisen durfte. Im Anschluss daran durfte der Kindesvater die Kinder dort abholen und ebenfalls für drei Wochen mit den Kindern in der Türkei verbringen. Zwar kam es wie verabredet zur Übergabe der Kinder. Jedoch verweigerte die Kindesmutter beharrlich die Herausgabe der Pässe der Kinder. Sie verlangte erst eine Erstattung der Kosten für den bereits gebuchten Rückflug der Kinder in Höhe von 400 Euro. Der Kindesvater wollte aber die Kinder mit dem Auto nach Deutschland zurückbringen. Er ließ sich daher nicht erpressen und beauftragte in der Türkei einen Rechtsanwalt mit der Passherausgabe. Die dadurch entstandenen Kosten sowie die Kosten für Übersetzungen in Höhe von insgesamt ca. 711 Euro verlangte der Kindesvater von der Kindesmutter als Schadensersatz zurück.

Amtsgericht weist Antrag auf Schadensersatz zurück

Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Antrag, gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz, zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Oberlan­des­gericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Bremen entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kindesvater stehe gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Schaden­s­er­satz­an­spruch zu, da die Kindesmutter gegen die getroffene Umgangsregelung verstoßen und dadurch eine famili­en­rechtliche Schutzpflicht aus § 1684 BGB verletzt habe. Bei der Gewährung des Umgangs sei auf die Vermö­gens­belange des Umgangs­be­rech­tigten Rücksicht zu nehmen. Diesem dürfe die Wahrnehmung seines Umgangsrechts durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer nicht erschwert oder für die Zukunft nicht verleidet werden. Aufgrund der verweigerten Passherausgabe habe der Kindesvater zu Recht einen Rechtsanwalt in der Türkei mit seiner Inter­es­sens­ver­tretung beauftragen dürfen.

Kein Zurück­be­hal­tungsrecht wegen Flugkosten

Die Kindesmutter habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts die Passherausgabe nicht wegen der Kosten für den Rückflug der beiden Mädchen nach Deutschland verweigern dürfen. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht habe nicht bestanden, da sie nicht eigenmächtig den Rückflug habe buchen dürfen. Es sei Sache des Kindesvaters gewesen zu entscheiden, ob er den Rücktransport aus der Türkei mit dem Flugzeug oder dem Auto durchführen wollte.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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