18.10.2024
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Dokument-Nr. 27166

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Beschluss04.01.2018Oberlandesgericht Bremen4 UF 134/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 357Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 357
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss17.08.2017, 68 F 2577/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bremen Beschluss04.01.2018

Entzug der elterlichen Sorge trotz Vollmacht­s­er­teilung für Jugendamt bei fehlender Ko­operations­fähigkeit der ElternVollmacht­s­er­teilung stellt kein geeignetes Mittel zur Abwehr der Kindes­wohl­gefährdung dar

Die Erteilung einer Vollmacht für das Jugendamt stellt zwar ein milderes Mittel gegenüber dem Entzug der elterlichen Sorge dar. Fehlt es aber an der Ko­operations­fähigkeit der Eltern, ist die Vollmacht­s­er­teilung kein geeignetes Mittel zur Abwehr der Kindes­wohl­gefährdung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vater einer minderjährigen Tochter das alleinige Sorgerecht inne. Da das Kind an massiven Entwick­lungs­ver­zö­ge­rungen litt, sah das zuständige Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung. Zur Abwehr dieser erteilte der Kindesvater dem Jugendamt im Jahr 2017 eine Vollmacht über die Gesundheitsfürsorge und das Recht, öffentliche Anträge zu stellen. Da der Vater über keine Wohnung verfügte, lebte das Kind in einem Heim. Kontakt zur Mutter bestand nicht. Trotz der Vollmacht­s­er­teilung zeigte sich der Kindesvater nicht kooperativ mit dem Jugendamt. Er verweigerte jegliche Zusammenarbeit und torpedierte die Gesund­heits­fürsorge durch nicht abgesprochene Maßnahmen. Er trat zudem aggressiv gegenüber Mitarbeitern des Jugendamtes auf. Das Jugendamt sah sich daraufhin veranlasst beim Amtsgericht Bremen zu beantragen, dem Kindesvater das Recht der Gesund­heits­fürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen zu entziehen.

Amtsgericht gibt Antrag statt

Das Amtsgericht Bremen gab dem Antrag des Jugendamtes statt. Seiner Ansicht nach sei der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge notwendig, um eine Kindes­wohl­ge­fährdung abzuwenden. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte unter anderem an, dass angesichts der Vollmacht­s­er­teilung keine Veranlassung bestehe, ihm die elterliche Sorge zu entziehen.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Entzug der elterlichen Sorge

Das Oberlan­des­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge sei zur Abwendung einer Kindes­wohl­ge­fährdung erforderlich.

Vollmacht­s­er­teilung stellt kein geeignetes Mittel zur Abwehr der Kindes­wohl­ge­fährdung dar

Die Vollmacht­s­er­teilung sei nicht geeignet gewesen, so das Oberlan­des­gericht, die Kindes­wohl­ge­fährdung abzuwenden. Zwar sei die Erteilung einer Vollmacht für das Jugendamt ein milderes Mittel als der Entzug der elterlichen Sorge. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn sich die Eltern nicht kooperativ verhalten. So lag der Fall hier. Dem Kindesvater habe die Einsicht gefehlt mit dem Jugendamt zusam­men­zu­a­r­beiten. Daher habe die Vollmacht­s­er­teilung mangels Koope­ra­ti­o­ns­fä­higkeit des Kindesvaters kein geeignetes Mittel dargestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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