21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 22477

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Urteil26.11.2002Oberlandesgericht Bremen3 U 23/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GesR 2003, 270Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2003, Seite: 270
  • NJW-RR 2003, 1255Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 1255
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Oberlandesgericht Bremen Urteil26.11.2002

Schwer­be­hin­dertes Kind hat Anspruch auf Schmerzensgeld von 250.000 Euro aufgrund ärztlichen Behand­lungs­fehlers bei GeburtFehlerhafte Behandlung führte zur Hirnschädigung durch Sauer­stoff­mangel

Erleidet ein Kind bei der Geburt eine Hirnschädigung aufgrund eines ärztlichen Behand­lungs­fehlers, so kann ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 EUR zustehen, wenn die Hirnschädigung eine andauernde Schwerst­be­hin­derung zur Folge hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Kind bei seiner Geburt im Januar 1997 eine Hirnschädigung aufgrund Sauer­stoff­mangels. Dies führte zu einer erheblichen Beein­träch­tigung der geistlichen Entwicklung und einer lebenslangen Pflegebedürftigkeit. Die Mutter des Kindes warf unter anderem dem Chefarzt der Klinik einen schwerwiegenden Behandlungsfehler vor. Das Kind klagte aufgrund dessen auf Zahlung eines angemessenen Schmer­zens­geldes.

Haftung des Chefarztes aufgrund Behand­lungs­fehlers

Das Oberlan­des­gericht Bremen entschied zu Gunsten des Kindes. Ihm habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Chefarzt zugestanden. Dieser habe anlässlich der Geburt eine fehlerhafte Behandlung vorgenommen, was zu einer schweren gesund­heit­lichen Beein­träch­tigung auf Seiten des Kindes geführt habe. Dies habe wiederum eine andauernde Schwerst­be­hin­derung zur Folge gehabt.

Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 EUR

Das Oberlan­des­gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 EUR für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass das Kind eine schwerwiegende, irreversible Gesund­heits­be­schä­digung erlitten habe, in seiner Mobilität, Wahrnehmungs- und Äußerungs­fä­higkeit äußerst eingeschränkt gewesen sei sowie ohne jede Möglichkeit auf eigene Lebens­ge­staltung auf eine ständige und umfassende Pflege angewiesen gewesen sei. Ein höherer Betrag wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn das Kind sich seiner Beein­träch­ti­gungen bewusst gewesen wäre und deshalb unter ihr gelitten hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 1255/rb)

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