Dokument-Nr. 22477
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- GesR 2003, 270Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2003, Seite: 270
- NJW-RR 2003, 1255Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 1255
Oberlandesgericht Bremen Urteil26.11.2002
Schwerbehindertes Kind hat Anspruch auf Schmerzensgeld von 250.000 Euro aufgrund ärztlichen Behandlungsfehlers bei GeburtFehlerhafte Behandlung führte zur Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel
Erleidet ein Kind bei der Geburt eine Hirnschädigung aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers, so kann ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 EUR zustehen, wenn die Hirnschädigung eine andauernde Schwerstbehinderung zur Folge hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Kind bei seiner Geburt im Januar 1997 eine Hirnschädigung aufgrund Sauerstoffmangels. Dies führte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geistlichen Entwicklung und einer lebenslangen Pflegebedürftigkeit. Die Mutter des Kindes warf unter anderem dem Chefarzt der Klinik einen schwerwiegenden Behandlungsfehler vor. Das Kind klagte aufgrund dessen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Haftung des Chefarztes aufgrund Behandlungsfehlers
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Kindes. Ihm habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Chefarzt zugestanden. Dieser habe anlässlich der Geburt eine fehlerhafte Behandlung vorgenommen, was zu einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Seiten des Kindes geführt habe. Dies habe wiederum eine andauernde Schwerstbehinderung zur Folge gehabt.
Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 EUR
Das Oberlandesgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 EUR für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass das Kind eine schwerwiegende, irreversible Gesundheitsbeschädigung erlitten habe, in seiner Mobilität, Wahrnehmungs- und Äußerungsfähigkeit äußerst eingeschränkt gewesen sei sowie ohne jede Möglichkeit auf eigene Lebensgestaltung auf eine ständige und umfassende Pflege angewiesen gewesen sei. Ein höherer Betrag wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn das Kind sich seiner Beeinträchtigungen bewusst gewesen wäre und deshalb unter ihr gelitten hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2016
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 1255/rb)
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