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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 23451

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Beschluss08.09.2015Oberlandesgericht Bremen2 W 82/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1200Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1200
  • NJW 2016, 509Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 509
  • NZV 2015, 286Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 286
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bremen, Beschluss17.06.2015, 2 O 761/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bremen Beschluss08.09.2015

Er­stattungs­fähig­keit von Kosten für Beauftragung eines Detekteibüros wegen Verdachts des Ver­sicherungs­betrugsVoraussetzung ist Beauftragung zwecks späteren Prozesses (Prozess­be­zo­genheit)

Beauftragt eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung wegen des begründeten Verdachts des versuchten Ver­sicherungs­betrugs eine Detektei, so kann sie die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt und die Versicherung deshalb das Klageverfahren gewinnt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung im Juli 2011 wegen eines angeblichen Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Da zahlreiche Indizien für eine Unfall­ma­ni­pu­lation sprachen, beauftragte die Versicherung eine Detektei. Im Mai 2015 wurde die Versicherung schließlich vor dem Landgericht Bremen auf Zahlung verklagt. Die Versicherung gewann aufgrund der Ermitt­lungs­er­gebnisse der Detektei das Verfahren. Das Landgericht hielt die Kosten für die Beauftragung der Detektei jedoch für nicht erstat­tungsfähig. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Versicherung.

Erstat­tungs­fä­higkeit der Kosten für Beauftragung der Detektei

Das Oberlan­des­gericht Bremen entschied zu Gunsten der Versicherung. Die Kosten für die Beauftragung der Detektei seien erstat­tungsfähig gewesen, da sie zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­tei­digung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 der Zivil­pro­zess­ordnung gewesen seien.

Prozess­be­zo­genheit der Detek­tei­be­auf­tragung

Zwar setze die Erstattungsfähigkeit voraus, so das Oberlan­des­gericht, dass die Detektei gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess beauftragt worden und damit die Beauftragung prozessbezogen sei. Dabei genüge es, wenn sich der Prozess einigermaßen konkret abzeichne. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Es haben ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versi­che­rungs­betrugs vorgelegen. Es sei daher von Anfang an damit zu rechnen gewesen, dass es zu einem Prozess komme. Für die Versicherung habe damit die Notwendigkeit bestanden, zeitnah detektivische Ermittlungen in Auftrag zu geben, um im Falle des nachfolgenden Prozesses auf das Vorbingen des Klägers zu dem angeblichen Unfall substantiiert erwidern zu können.

Unerheblichkeit des großen zeitlichen Abstands zwischen Auftrag und Klage

Für unerheblich hielt das Oberlan­des­gericht den Umstand, dass zwischen dem Auftrag und der Klageerhebung ein großer zeitlicher Abstand gelegen habe. Denn würde man allein darauf abstellen, hätte es der Kläger in der Hand, allein durch Zuwarten mit der Klageerhebung den zeitlichen Zusammenhang die Prozess­be­zo­genheit und damit die Erstat­tungs­fä­higkeit zu zerstören.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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