18.10.2024
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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil14.07.2022

Nachbarn müssen Reflexionen einer Photo­vol­taik­anlage hinnehmenKein Vorliegen einer wesentlichen Beein­träch­tigung des Grundstücks

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Grund­stücks­eigentümer nur dann gegen eine störende Reflexion einer Photo­vol­taik­anlage auf dem Dach eines Nachbarn vorgehen kann, wenn dadurch "wesentliche" Beein­träch­ti­gungen verbunden sind.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei u.a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonnen­ein­strahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Ihren Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ab.

OLG bestätigt LG-Urteil

Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt, so das OLG. Jedoch sei diese Beein­träch­tigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beein­träch­tigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durch­schnitts­menschen“, d.h. in diesem konkreten Fall, des „Durch­schnitts­be­nutzers“ des beein­träch­tigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte das OLG, dass für Reflexionen durch Sonnen­ein­strahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existierten.

Keine wesentliche Beein­träch­tigung

Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeits­ge­mein­schaft für Immis­si­ons­schutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entschei­dungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei nicht von einer wesentlichen Beein­träch­tigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachver­ständigen, auf die sich die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts stützt, seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar. Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachver­ständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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