18.10.2024
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Dokument-Nr. 28937

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss13.05.2020

Kein Eintrag eines Nacher­ben­vermerks auf Erbschein nach Einigung zwischen Vor- und NacherbenOLG Braunschweig zur Erteilung eines Erbscheins ohne Nacher­ben­vermerk

Das Nachlassgericht muss einen Erbschein ohne Nacher­ben­vermerk erteilen, wenn Vor- und Nacherbe sich über die Nacherbschaft wirksam verständigt haben, das hat das OLG Braunschweig entschieden.

Der Erblasser hatte in einem Erbvertrag geregelt, dass seine Ehefrau sein Vermögen inklusive Eigen­tums­wohnung als Vorerbin erben sollte. Als Nacherben setzte er seinen Sohn aus einer früheren Beziehung ein. Sollte die Ehefrau die geerbte Wohnung verkaufen, so müsse sie dem Sohn die Hälfte des Erlöses geben. Nach dem Tod des Erblassers einigten sich Ehefrau und Sohn über die Erbschaft: Der Sohn übertrug ihr seine Nacherbenrechte. Im Gegenzug zahlte sie ihm 10.000 Euro. Den beantragten Erbschein wollte das Nachlassgericht dennoch nur mit Nacherbenvermerk ausstellen. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde und hatte Erfolg.

OLG: Nachlassgericht muss Erbschein ohne Nacher­ben­vermerk erteilen

Nach Auffassung des OLG hat der Sohn sein Recht auf die Nacherbschaft wirksam an die Ehefrau übertragen können. Aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergebe sich nicht, dass dieser eine solche Übertragung durch den Sohn nicht gewollt habe, etwa, weil die Eigen­tums­wohnung in der engeren Familie habe bleiben sollen. Im Gegenteil: Der Erblasser habe sogar ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass die Ehefrau die Wohnung verkaufen könne und damit zu erkennen gegeben, dass sie über das Vermögen verfügen könne. Damit wird das Nachlassgericht nun einen Erbschein ohne Nacher­ben­vermerk erteilen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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