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Dokument-Nr. 32130

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss20.07.2022

Aus Umgangstitel verpflichtetes Elternteil muss bei Bedenken gegen Umgang Änderung des Umgangstitels erreichenEigenmächtige Verweigerung des Umgangs unzulässig

Der aus einen Umgangstitel verpflichtete Elternteil muss bei Bedenken gegen den Umgang die Abänderung des Umgangstitels erreichen. Es ist unzulässig, eigenmächtig den Umgang zu verweigern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2018 kam es vor dem Amtsgericht Helmstedt zu einer gerichtlich gebilligten Umgangs­ver­ein­barung zwischen den getrennt lebenden Eltern einer 4-jährigen Tochter. Ab November 2019 verweigerte die Kindesmutter jeglichen Umgang des Kindesvaters mit dem Kind. Zudem erstatte sie Strafanzeige wegen Kindes­miss­brauchs durch den Kindesvater. Das Ermitt­lungs­ver­fahren wurde im Juni 2020 wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. Nachfolgend verweigerte die Kindesmutter weiterhin jeglichen Umgang des Kindesvater mit dem Kind, so dass dieser schließlich die Anordnung von Sanktionen gegen die Kindesmutter beantragte. Das Amtsgericht Helmstedt wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Verstoß gegen Umgangs­ver­ein­barung durch Kindesmutter

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschied zugunsten des Kindesvaters. Gegen die Kindesmutter sei ein Ordnungsgeld zu verhängen, da diese gegen die Umgangs­ver­ein­barung schuldhaft verstoßen habe. Sie habe die Wiederaufnahme der vereinbarten Umgangskontakte verweigert. Soweit die Kindesmutter auf eine Kindeswohl der Durchführung der titulierten Umgangskontakte beruft, könne sie sich damit nicht entlasten. Die Kindesmutter habe nicht eigenmächtig den Umgang aussetzen dürfen, sondern habe einen Antrag auf Abänderung der titulierten Umgangsregelung stellen müssen. Dazu habe ausreichend Gelegenheit bestanden.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/tb)

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