Dokument-Nr. 17984
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- FamRZ 1955, 222Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1955, Seite: 222
- MDR 1955, 292Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1955, Seite: 292
Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss29.10.1954
Unwirksamkeit eines Testaments bei fehlender UnterschriftUngewissheit über Vollendung der letztwilligen Verfügung
Ist ein Testament zwar eigenhändig vom Erblasser verfasst, fehlt aber die Unterschrift, so ist es unwirksam. Denn insofern ist ungewiss, ob die letztwillige Verfügung tatsächlich vollendet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hinterließ ein Erblasser im Jahr 1954 zwar ein eigenhändig verfasstes Testament, dieses war jedoch nicht unterschrieben. Es bestand nachfolgend Streit, ob es dennoch wirksam war.
Erfordernis der Unterschrift zwingend
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass das Erfordernis der Unterschrift zwingend sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift, wonach die Erklärung "unterschrieben" sein muss (heute: § 2247 Abs. 1 BGB). Zudem sei beim Fehlen der Unterschrift ungewiss, ob die letztwillige Verfügung bereits vollendet war. Es spreche einiges dafür, dass sie in einem solchen Fall noch nicht wirksam werden sollte.
Aufschluss über Urheberschaft und Ernsthaftigkeit durch anderen Beweis unerheblich
Es sei darüber hinaus unerheblich, so das Oberlandesgericht weiter, ob andere Beweise Aufschluss über die Urheberschaft und die Ernsthaftigkeit geben können. Denn nur Erklärungen des Erblassers können jegliche Ungewissheit ausräumen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (zt/MDR 1955, 292/rb)
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