21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25933

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Beschluss02.12.2016Oberlandesgericht Braunschweig1 UF 38/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 789Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 789
  • FF 2017, 332Zeitschrift: FF - Forum Familienrecht (FF), Jahrgang: 2017, Seite: 332
  • NJW-Spezial 2017, 134Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 134
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hann. Münden, Beschluss14.12.2015, 6 F 1/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss02.12.2016

Anspruch auf Auskunft über Trennungs­vermögen setzt feststellbaren genauen Zeitpunkt der Trennung vorausAuswahl des sicheren Trennungs­zeit­punkts unzulässig

Verlangt ein Ehegatte zur Vorbereitung des Zugewin­n­aus­gleichs Auskunft über das Vermögen während der Trennungszeit, so muss der Zeitpunkt der Trennung sicher feststehen. Es ist unzulässig einen Zeitpunkt anzugeben, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt waren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Scheidung im Jahr 2011 verlangte der Ehemann von seiner Ehefrau Zugewinnausgleich. In diesem Zusammenhang verlangte er unter anderem Auskunft über das Vermögen während der Trennungszeit. Da sich die Ehefrau weigerte dem Auskunfts­ver­langen nachzukommen, stellte der Ehemann beim Amtsgericht Hann. Münden einen Antrag gerichtet darauf, die Ehefrau zur Auskunft zu verpflichten. Er führte dabei als Trennungsdatum den 07.07.2005 und hilfsweise den 20.06.2005 an. Die Ehefrau hielt die Angabe eines genauen Trennungs­zeit­punkts für nicht mehr möglich. Das Amtsgericht wies daraufhin den Antrag zurück, da seiner Ansicht nach der Auskunftsanspruch ein genaues Trennungsdatum erfordere. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein Anspruch auf Auskunft über Trennungs­vermögen

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Auskunft über das Trennungs­vermögen zu, da ein genauer Trennungs­zeitpunkt nicht feststellbar sei.

Auskunfts­an­spruch setzt feststellbaren Trennungs­zeitpunkt voraus

Ein getrennt lebender Ehegatte könne von dem anderen zwar gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, so das Oberlan­des­gericht. Dieser Auskunfts­an­spruch sei aber nur auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung beschränkt. Daher müsse der Antragsteller darlegen und gegebenenfalls beweisen, zu welchem Zeitpunkt die Trennung bestand. Er könne nicht ein Zeitpunkt wählen, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt gelebt haben.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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