29.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
29.01.2025  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25933

Drucken
Beschluss02.12.2016Oberlandesgericht Braunschweig1 UF 38/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 789Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 789
  • FF 2017, 332Zeitschrift: FF - Forum Familienrecht (FF), Jahrgang: 2017, Seite: 332
  • NJW-Spezial 2017, 134Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 134
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hann. Münden, Beschluss14.12.2015, 6 F 1/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss02.12.2016

Anspruch auf Auskunft über Trennungs­vermögen setzt feststellbaren genauen Zeitpunkt der Trennung vorausAuswahl des sicheren Trennungs­zeit­punkts unzulässig

Verlangt ein Ehegatte zur Vorbereitung des Zugewin­n­aus­gleichs Auskunft über das Vermögen während der Trennungszeit, so muss der Zeitpunkt der Trennung sicher feststehen. Es ist unzulässig einen Zeitpunkt anzugeben, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt waren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Scheidung im Jahr 2011 verlangte der Ehemann von seiner Ehefrau Zugewinnausgleich. In diesem Zusammenhang verlangte er unter anderem Auskunft über das Vermögen während der Trennungszeit. Da sich die Ehefrau weigerte dem Auskunfts­ver­langen nachzukommen, stellte der Ehemann beim Amtsgericht Hann. Münden einen Antrag gerichtet darauf, die Ehefrau zur Auskunft zu verpflichten. Er führte dabei als Trennungsdatum den 07.07.2005 und hilfsweise den 20.06.2005 an. Die Ehefrau hielt die Angabe eines genauen Trennungs­zeit­punkts für nicht mehr möglich. Das Amtsgericht wies daraufhin den Antrag zurück, da seiner Ansicht nach der Auskunftsanspruch ein genaues Trennungsdatum erfordere. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein Anspruch auf Auskunft über Trennungs­vermögen

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Auskunft über das Trennungs­vermögen zu, da ein genauer Trennungs­zeitpunkt nicht feststellbar sei.

Auskunfts­an­spruch setzt feststellbaren Trennungs­zeitpunkt voraus

Ein getrennt lebender Ehegatte könne von dem anderen zwar gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, so das Oberlan­des­gericht. Dieser Auskunfts­an­spruch sei aber nur auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung beschränkt. Daher müsse der Antragsteller darlegen und gegebenenfalls beweisen, zu welchem Zeitpunkt die Trennung bestand. Er könne nicht ein Zeitpunkt wählen, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt gelebt haben.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss25933

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI