Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss11.07.2013
Betreiben mobiler Verkaufsstände vor wechselnden Einkaufszentren erfordert grundsätzlich ReisegewerbekarteEinsatz eigenen Personals sowie eigener Waren spricht für Abwicklung eigener Geschäfte und nicht Tätigwerden als Warenlieferant des Einkaufszentrums
Wer an wechselnden Einkaufszentren einen mobilen Verkaufsstand betreibt, benötigt grundsätzlich eine Reisegewerbekarte. Der Einsatz eigenen Personals sowie eigener Waren spricht für die Abwicklung eigener Geschäfte und nicht für eine Tätigkeit als Warenlieferant des jeweiligen Einkaufszentrums. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH betrieb mehrere mobile Verkaufsstände, die jeweils tageweise vor wechselnden Einkaufszentren aufgestellt wurden. Dabei wurden eigenes Personal und eigene Waren eingesetzt. Da die GmbH nicht über eine Reisegewerbekarte verfügte, verurteilte das Amtsgericht Salzgitter die Firma zu einer Geldbuße von 500 €. Dagegen legte die GmbH Rechtsbeschwerde ein. Sie war der Meinung, sie habe gar kein eigenes Geschäft betrieben, sondern sei lediglich als Warenlieferant für das jeweilige Einkaufszentrum tätig gewesen. So seien sämtliche Umsätze als Einnahmen des jeweiligen Einkaufszentrums verbucht worden. Die GmbH habe lediglich eine Rechnung über die Tageseinnahmen gestellt und einen Rabatt von 25 % gewährt.
Ordnungswidrigkeit wegen fehlender Reisegewerbekarte bestand
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied gegen die GmbH. Wer mobile Verkaufsstände an unterschiedlichen Orten verwendet, betreibe ein Reisegewerbe, wofür eine Reisegewerbekarte erforderlich sei. Da die GmbH über eine solche nicht verfügte, habe sie eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 55 Abs. 2, 145 Abs. 1 Nr. 1b GewO begangen.
GmbH betrieb Reisegewerbe
Nach Einschätzung des Oberlandegerichts habe die GmbH auch ein eigenes Gewerbe betrieben und sei nicht als Warenlieferant tätig gewesen. Für die Abwicklung eigener Geschäfte habe zum einen die feste Rabattierung von 25 % und zum anderen der Einsatz eigenen Personals sowie eigener Waren gesprochen. In der Abrechnung zwischen der GmbH und dem jeweiligen Einkaufszentrum sah das Gericht nichts anderes als die Zahlung einer Standmiete.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)