18.10.2024
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Dokument-Nr. 17946

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss11.07.2013

Betreiben mobiler Verkaufsstände vor wechselnden Einkaufszentren erfordert grundsätzlich Reise­ge­wer­bekarteEinsatz eigenen Personals sowie eigener Waren spricht für Abwicklung eigener Geschäfte und nicht Tätigwerden als Warenlieferant des Einkaufs­zentrums

Wer an wechselnden Einkaufszentren einen mobilen Verkaufsstand betreibt, benötigt grundsätzlich eine Reise­ge­wer­bekarte. Der Einsatz eigenen Personals sowie eigener Waren spricht für die Abwicklung eigener Geschäfte und nicht für eine Tätigkeit als Warenlieferant des jeweiligen Einkaufs­zentrums. Dies hat das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH betrieb mehrere mobile Verkaufsstände, die jeweils tageweise vor wechselnden Einkaufszentren aufgestellt wurden. Dabei wurden eigenes Personal und eigene Waren eingesetzt. Da die GmbH nicht über eine Reisegewerbekarte verfügte, verurteilte das Amtsgericht Salzgitter die Firma zu einer Geldbuße von 500 €. Dagegen legte die GmbH Rechts­be­schwerde ein. Sie war der Meinung, sie habe gar kein eigenes Geschäft betrieben, sondern sei lediglich als Warenlieferant für das jeweilige Einkaufszentrum tätig gewesen. So seien sämtliche Umsätze als Einnahmen des jeweiligen Einkaufs­zentrums verbucht worden. Die GmbH habe lediglich eine Rechnung über die Tageseinnahmen gestellt und einen Rabatt von 25 % gewährt.

Ordnungs­wid­rigkeit wegen fehlender Reise­ge­wer­bekarte bestand

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschied gegen die GmbH. Wer mobile Verkaufsstände an unter­schied­lichen Orten verwendet, betreibe ein Reisegewerbe, wofür eine Reise­ge­wer­bekarte erforderlich sei. Da die GmbH über eine solche nicht verfügte, habe sie eine Ordnungs­wid­rigkeit nach §§ 55 Abs. 2, 145 Abs. 1 Nr. 1b GewO begangen.

GmbH betrieb Reisegewerbe

Nach Einschätzung des Oberlan­de­ge­richts habe die GmbH auch ein eigenes Gewerbe betrieben und sei nicht als Warenlieferant tätig gewesen. Für die Abwicklung eigener Geschäfte habe zum einen die feste Rabattierung von 25 % und zum anderen der Einsatz eigenen Personals sowie eigener Waren gesprochen. In der Abrechnung zwischen der GmbH und dem jeweiligen Einkaufszentrum sah das Gericht nichts anderes als die Zahlung einer Standmiete.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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