21.11.2024
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Dokument-Nr. 9563

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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil22.04.2010

Keine Reise­ge­wer­bekarte nach Veranstaltung unzulässiger KaffeefahrtenGewerbeordnung soll Übervorteilung und psychologischen Kaufzwang geschäftlich unerfahrener Menschen verhindern

Ein Reise­ver­an­stalter hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Reise­ge­wer­bekarte für so genannte Kaffeefahrten, wenn er in der Vergangenheit bereits nachge­wie­se­nermaßen an der Durchführung unrechtmäßiger Kaffeefahrten beteiligt war. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger die Erteilung einer Reise­ge­wer­bekarte erstreiten, die Veranstalter so genannter Kaffeefahrten für die Durchführung dieser Veranstaltungen benötigen. Eine solche Karte hatte der Kläger bei der Stadt Varel beantragt. Die Stadt Varel hatte die Erteilung abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger in der Vergangenheit an der Durchführung unrechtmäßiger Kaffeefahrten beteiligt gewesen sei. Es seien in der Vergangenheit wiederholt von einer Firma Gewinn­ver­spre­chungen (etwa in der Art: "Sie haben 1.500 Euro gewonnen und können den Gewinn in bar abholen.") gemacht worden, die von den Veranstaltern aber nicht eingehalten würden. Als Adresse sei auf den entsprechenden Schreiben nur eine Postfachadresse angegeben worden. Solche Postfächer habe der Kläger geleert. Allein diese Tatbeteiligung reiche aus, ihm die Erteilung der Reise­ge­wer­bekarte zu versagen, weil sein Verhalten zeige, dass er gewer­be­rechtlich unzuverlässig sei. Der Kläger hat am 2. April 2009 Klage gegen die Entscheidung der Stadt Varel erhoben, weil er meint, nicht gewer­be­rechtlich unzuverlässig zu sein.

Gericht bestätigt Entscheidung der Stadt Varel und verweigert Erteilung der Reise­ge­wer­bekarte

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg bestätigte nun die Auffassung der Stadt Varel. Der Kläger sei an der Durchführung unzulässiger Kaffeefahrten beteiligt gewesen, da er Postfächer geleert habe, die im Zusammenhang mit diesen Kaffeefahrten eingerichtet worden seien. Der Prozess­be­voll­mächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung die Tatbeteiligung seines Mandanten zugegeben. Bei Kaffeefahrten würden solche Gewinn­ver­spre­chungen nur gemacht, um Verbraucher (vor allem ältere Menschen) zu den Veranstaltungen zu locken, ohne die Gewinne auszuzahlen. Das Gericht verwies in dem Urteil darauf, dass die gegen den Kläger durchgeführten umfangreichen straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren zwar eingestellt worden seien. Die Gewinn­ver­spre­chungen widersprächen aber den gewer­be­recht­lichen Vorschriften. Die Gewerbeordnung wolle verhindern, dass geschäftlich unerfahrene Menschen übervorteilt würden. Es solle gerade verhindert werden, dass ältere Menschen einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt würden. Der Kläger habe sich durch sein Verhalten in der Vergangenheit als gewer­be­rechtlich unzuverlässig erwiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg beantragt werden.

Quelle: ra-online, VG Oldenburg

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