Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss19.03.2014
Verwerfung der Berufung bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Angeklagten zur BerufungsverhandlungAnwesenheit eines zur Verteidigung bereiten Rechtsanwalt unerheblich
Erscheint der Angeklagte zu seiner Berufungsverhandlung nicht, so führt dies zur Verwerfung seiner Berufung. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein zur Vertretung des Angeklagten bereiter Rechtsanwalt anwesend ist. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verwarf das Landgericht Braunschweig die Berufung eines Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO, da er zur Berufungsverhandlung nicht erschien. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Er führte an, dass eine Berufungsverwerfung bei Nichterscheinen des Angeklagten nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (18633) unzulässig ist, wenn ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt anwesend ist.
Verwerfung der Berufung bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten zulässig
Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Angeklagten daher zurück. Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO sehe es zwingend vor, dass die Berufung des Angeklagten verworfen wird, wenn er nicht zur Berufungsverhandlung erscheint.
Anwesenheit eines vertretungsbereiten Anwalts unerheblich
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zudem unerheblich, ob ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt anwesend ist. Zwar sei es in bestimmten Fällen zulässig, dass sich der Angeklagte von seinem Verteidiger vertreten lässt. Dies gelte aber angesichts der Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO nicht für das Berufungsverfahren. Zudem würde eine Vertretung voraussetzen, dass der Verteidiger eine schriftliche Vollmacht des Angeklagten dem Gericht vorlegt. Dies sei hier aber nicht geschehen.
Berücksichtigung der EGMR-Entscheidung verstößt gegen Wortlaut des § 329 Abs. 1 StPO
Die Entscheidung des EGMR hielt das Oberlandesgericht für unbeachtlich. Zwar stehe die Europäische Menschenrechtskonvention im Rang eines Bundesgesetzes, so dass die Konvention sowie die Entscheidungen des EGMR berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berücksichtigung würde hier aber dem eindeutigen Wortlaut des § 329 Abs. 1 StPO entgegenstehen. Die Gerichte seien nicht berechtigt Gesetze zu verwerfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)