18.10.2024
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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss19.03.2014

Verwerfung der Berufung bei unent­schul­digtem Nichterscheinen des Angeklagten zur Berufungs­verhandlungAnwesenheit eines zur Verteidigung bereiten Rechtsanwalt unerheblich

Erscheint der Angeklagte zu seiner Berufungs­verhandlung nicht, so führt dies zur Verwerfung seiner Berufung. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein zur Vertretung des Angeklagten bereiter Rechtsanwalt anwesend ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verwarf das Landgericht Braunschweig die Berufung eines Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO, da er zur Berufungs­ver­handlung nicht erschien. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Er führte an, dass eine Berufungs­ver­werfung bei Nichterscheinen des Angeklagten nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (18633) unzulässig ist, wenn ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt anwesend ist.

Verwerfung der Berufung bei unent­schul­digtem Ausbleiben des Angeklagten zulässig

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Angeklagten daher zurück. Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO sehe es zwingend vor, dass die Berufung des Angeklagten verworfen wird, wenn er nicht zur Berufungs­ver­handlung erscheint.

Anwesenheit eines vertre­tungs­be­reiten Anwalts unerheblich

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es zudem unerheblich, ob ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt anwesend ist. Zwar sei es in bestimmten Fällen zulässig, dass sich der Angeklagte von seinem Verteidiger vertreten lässt. Dies gelte aber angesichts der Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO nicht für das Berufungsverfahren. Zudem würde eine Vertretung voraussetzen, dass der Verteidiger eine schriftliche Vollmacht des Angeklagten dem Gericht vorlegt. Dies sei hier aber nicht geschehen.

Berück­sich­tigung der EGMR-Entscheidung verstößt gegen Wortlaut des § 329 Abs. 1 StPO

Die Entscheidung des EGMR hielt das Oberlan­des­gericht für unbeachtlich. Zwar stehe die Europäische Menschen­rechts­kon­vention im Rang eines Bundesgesetzes, so dass die Konvention sowie die Entscheidungen des EGMR berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berück­sich­tigung würde hier aber dem eindeutigen Wortlaut des § 329 Abs. 1 StPO entgegenstehen. Die Gerichte seien nicht berechtigt Gesetze zu verwerfen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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