18.10.2024
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Dokument-Nr. 4761

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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss28.08.2007

Strom­netz­be­treiber erhält keine höheren Netzzu­gangs­entgelte

Ein Strom­netz­be­treiber ist mit seiner Beschwerde gegen die Kürzung von Netzzu­gangs­ent­gelten gescheitert.

Strom­netz­be­treiber müssen seit kurzem die von ihnen erhobenen Netzzu­gangs­entgelte durch die Regulie­rungs­be­hörden nach dem Energie­wirt­schafts­gesetz genehmigen lassen. Diese Entgelte sind wesentlicher Teil des von den Strom­ver­brauchern zu zahlenden Strompreises. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Geneh­mi­gungs­pflicht der Nutzzu­gangs­entgelte das Ziel verfolgt, das deutliche erhöhte Preisniveau in der Bundesrepublik Deutschland zu senken.

Die Regulie­rungs­behörde prüft bei der Genehmigung der Entgelte, ob und in welchem Umfang die Kosten, die der Betrieb des Stromnetzes verursacht, an die Stromversorger und damit letztlich an den Strom­ver­braucher weitergegeben werden dürfen. Dabei kann der Netzbetreiber nicht einfach die bei ihm tatsächlich angefallenen Kosten weiterreichen. Die Regulie­rungs­behörde prüft vielmehr, welche Kosten ein effizient arbeitender Netzbetreiber entstehen lassen würde, wenn er nicht ein Monopol inne hätte, sondern sich im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern befände.

Beim Kartellsenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts ist eine Reihe von Beschwerden von Stromversorgern gegen die Landes­re­gu­lie­rungs­behörde beim Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg wegen der nur eingeschränkten Genehmigung der Netzentgelte für Strom anhängig.

Der Kartellsenat hat nunmehr seine erste Entscheidung in einem solchen Verfahren verkündet und die Beschwerde des betroffenen Strom­netz­be­treibers - die Stadt- und Überlandwerke GmbH Luckau-Lübbenau - zurückgewiesen.

Dieser Strom­netz­be­treiber, der die zweit­nied­rigsten Entgelte im Lande Brandenburg hat, hatte sich gegen mehrere Kürzungen von Kosten­po­si­tionen durch die Landes­re­gu­lie­rungs­behörde gewendet. Das Oberlan­des­gericht stellte fest, dass alle Einwendungen unbegründet sind und die Landes­re­gu­lie­rungs­behörde die Kosten zu Recht gekürzt hat. Dabei hat das Gericht die unklaren und komplizierten gesetzlichen Vorschriften nach dem gesetz­ge­be­rischen Zweck der Entgeltsenkung ausgelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 28.08.2007

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