Stromnetzbetreiber müssen seit kurzem die von ihnen erhobenen Netzzugangsentgelte durch die Regulierungsbehörden nach dem Energiewirtschaftsgesetz genehmigen lassen. Diese Entgelte sind wesentlicher Teil des von den Stromverbrauchern zu zahlenden Strompreises. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Genehmigungspflicht der Nutzzugangsentgelte das Ziel verfolgt, das deutliche erhöhte Preisniveau in der Bundesrepublik Deutschland zu senken.
Die Regulierungsbehörde prüft bei der Genehmigung der Entgelte, ob und in welchem Umfang die Kosten, die der Betrieb des Stromnetzes verursacht, an die Stromversorger und damit letztlich an den Stromverbraucher weitergegeben werden dürfen. Dabei kann der Netzbetreiber nicht einfach die bei ihm tatsächlich angefallenen Kosten weiterreichen. Die Regulierungsbehörde prüft vielmehr, welche Kosten ein effizient arbeitender Netzbetreiber entstehen lassen würde, wenn er nicht ein Monopol inne hätte, sondern sich im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern befände.
Beim Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist eine Reihe von Beschwerden von Stromversorgern gegen die Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg wegen der nur eingeschränkten Genehmigung der Netzentgelte für Strom anhängig.
Der Kartellsenat hat nunmehr seine erste Entscheidung in einem solchen Verfahren verkündet und die Beschwerde des betroffenen Stromnetzbetreibers - die Stadt- und Überlandwerke GmbH Luckau-Lübbenau - zurückgewiesen.
Dieser Stromnetzbetreiber, der die zweitniedrigsten Entgelte im Lande Brandenburg hat, hatte sich gegen mehrere Kürzungen von Kostenpositionen durch die Landesregulierungsbehörde gewendet. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass alle Einwendungen unbegründet sind und die Landesregulierungsbehörde die Kosten zu Recht gekürzt hat. Dabei hat das Gericht die unklaren und komplizierten gesetzlichen Vorschriften nach dem gesetzgeberischen Zweck der Entgeltsenkung ausgelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 28.08.2007