18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 27848

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Beschluss03.06.2019Oberlandesgericht Brandenburg9 UF 49/19
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bernau, Beschluss15.02.2019, 6 F 279/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss03.06.2019

Höheres Einkommen aufgrund Karrieresprungs bleibt für Trennungs­un­terhalt außer BetrachtKarrieresprung ist unerwartet und vom Normalfall erheblich abweichende Ein­kommens­entwicklung

Im Rahmen des Trennungs­un­terhalts bleibt ein erhöhtes Einkommen unberück­sichtigt, wenn die Ein­kommens­entwicklung unerwartet und vom Normalfall erheblich abweicht. In diesem Fall liegt ein Karrieresprung vor, der unter­halts­rechtlich unbeachtet bleibt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall lebte ein Ehepaar seit 2015 getrennt. Aufgrund einer Unter­halts­ver­ein­barung aus dem Jahr 2016 erhielt die Ehefrau einen monatlichen Trennungsunterhalt. Nachfolgend bewarb sich der Ehemann in seinem Betrieb erfolgreich auf eine höhere Stelle. Er nahm nun eine deutlich höhere Verantwortung war und erhielt zudem ein deutlich höheres Einkommen. Dies nahm die Ehefrau zum Anlass gerichtlich ein höheres Trennungs­un­terhalt zu verlangen. Das Amtsgericht Bernau gab dem statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein höheres Trennungs­un­terhalt aufgrund Karrieresprungs

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied, dass die Einkommensverbesserung des Ehemanns nach der Trennung für die Berechnung des Trennungs­un­terhalts unberück­sichtigt bleibt. Beim Trennungs­un­terhalt sei eine Einkom­men­s­ent­wicklung nur beachtlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrschein­lichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebens­ver­hältnisse bis zur Trennung geprägt haben. Beruht die Einkom­mens­ver­bes­serung dagegen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, sei das höhere Einkommen nicht eheprägend. Ein solcher Karrieresprung bleibe außer Betracht.

Vorliegen eines nicht zu berück­sich­ti­genden Karrieresprungs

Ein nicht zu berück­sich­ti­gender Karrieresprung habe aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts beim Ehemann vorgelegen. Der Wechsel in eine deutlich verant­wor­tungs­vollere Tätigkeit mit einem deutlich höheren Einkommen stelle als Leistungs­be­för­derung üblicherweise einen Karrieresprung dar.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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