25.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil03.05.2011

OLG Brandenburg: Werbung für Glückss­piel­produkt "L-Dorado" bleibt verbotenMehrfacher Verstoß gegen Werberegeln des geltenden Glückss­piel­staats­ver­trages

Das hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden, dass wegen mehrerfachen Verstoßes gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glückss­piel­staats­ver­trages auch weiterhin keine Werbung für das Glückss­piel­produkt "L-Dorado" gemacht werden darf.

Im zugrunde liegenden Fall vertrieb die branden­bur­gische Lotto­ge­sell­schaft sowohl in ihren Annahmestellen als auch über das Internet ein Produkt namens "L-Dorado". Im Internet konnten Spielscheine ausgefüllt, Bankdaten eingegeben und die Daten online übermittelt werden. Die Lotto­ge­sell­schaft übersandte dann mit der Post einen Bestellschein, den der Kunde mit einem freien Rückant­wor­tum­schlag unterschrieben zurücksenden konnte. Bei "L-Dorado" handelt es sich um eine Kombination von Voraussage-Lotterien "Lotto 6 aus 49" und Losnummern der Lotterie "Spiel 77", einem Individualtipp und einem Treueprogramm.

Verband verlangt Unterlassung der Werbung für L-Dorado

Ein Verband, in dem verschiedene Unternehmen des deutschen Glückss­piel­wesens, u. a. Lottovermittler, Buchmacher, Wettunternehmen und Klassen­lot­te­rie­ein­nehmer zusam­men­ge­schlossen sind, verlangte von der Land Brandenburg Lotto GmbH die Unterlassung der Werbung für dieses Produkt.

Landgericht und Oberlan­des­gericht untersagen Werbung für Glückss­piel­produkt

Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt und untersagte die Werbung. Dagegen legte die Lotto­ge­sell­schaft Berufung ein. Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht wies das Rechtsmittel jedoch zurück.

Vorwurf des Rechts­miss­brauchs nicht haltbar

Zur Begründung hat das Oberlan­des­gericht ausgeführt, dass der klagende Verband nicht rechts­miss­bräuchlich handele, wenn er nur gegen staatliche Lotto­ge­sell­schaften und nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe. Den Lotto­ge­sell­schaften stehe es offen, ihrerseits nicht gesetzestreu handelnde Mitglieder des klagenden Verbandes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Gegen die Annahme des Rechts­miss­brauchs spreche auch, dass der Verband bei der Bekämpfung der Glücks- und Wettspielsucht und bei der Durchsetzung des Jugendschutzes übergeordnete Allge­mein­in­teressen wahrnehme. Aufgrund des staatlichen Glückss­piel­mo­nopols bestehe zumindest die Gefahr eines Kontroll­de­fizits, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Kläger der Vorwurf des Rechts­miss­brauchs nicht gemacht werden könne.

OLG untersagt in Streit stehende Werbung wegen Verstoßes gegen Glückss­piel­staats­vertrag

Da die Lotto­ge­sell­schaft in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glückss­piel­staats­ver­trages verstoße, müsse die in Streit stehende Werbung untersagt werden. Zutreffend habe das Landgericht schon die Produkt­be­zeichnung "L-Dorado" als Werbemaßnahme verboten. Der Hinweis, dass nur eine Teilnahme ab 18 Jahren möglich sei, sei nicht ausreichend gestalterisch in Erscheinung getreten. Die Verbindung des Spiels "L-Dorado" mit einem Treueprogramm verstoße ebenfalls gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online

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