23.11.2024
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Dokument-Nr. 26257

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Urteil05.04.2017Oberlandesgericht Brandenburg4 U 112/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 850Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 850
  • NJW-Spezial 2017, 334Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 334
  • NZBau 2017, 425Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 425
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Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil15.07.2014, 3 O 80/11
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil05.04.2017

Widerspruch der Ausfüh­rungs­planung mit Baugenehmigung rechtfertigt außer­or­dentliche Kündigung des Archi­tek­ten­vertragsArchitekt kann kein weiteres Honorar verlangen

Widerspricht die Ausfüh­rungs­planung eines Architekten der Baugenehmigung, so rechtfertigt dies die außer­or­dentliche Kündigung des Archi­tek­ten­vertrags. Der Architekt kann dann kein weiteres Honorar verlangen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2004 wurde eine Architektin mit dem Neubau eines Einfa­mi­li­en­hauses beauftragt. Nachfolgend stellte sich heraus, dass die Ausführungsplanung der Architektin im Widerspruch zur Baugenehmigung stand. So sollte ein Lichtschacht nach der Planung bis an die Grund­s­tücks­grenze reichen. Genehmigt war aber nur eine Breite von 1 m. Die Garage wies eine Höhe von 4 m auf, anstatt der genehmigten 3 m. Schließlich wurde eine Ost- und Westterrasse entsprechend der Planung errichtet, obwohl diese nicht genehmigt wurden. Die Bauherrin erklärte aufgrund dessen die außer­or­dentliche Kündigung des Archi­tek­ten­vertrags und beauftragte einen anderen Architekten mit der Fertigstellung des Hauses. Die gekündigte Architektin war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Zahlung des restlichen Honorars.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Ein Anspruch auf weiteres Honorar bestehe nicht, da die Bauherrin den Architektenvertrag angesichts der Planungsfehler der Architektin wirksam habe kündigen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Architektin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Honoraranspruch

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Architektin zurück. Ihr stehe kein Honoraranspruch zu. Die außer­or­dentliche Kündigung sei als Kündigung aus wichtigem Grund wirksam.

Bauge­n­eh­mi­gungs­widrige Ausfüh­rungs­planung und Verletzungen der Bauüber­wa­chungs­pflicht

Die Kündigung sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts gerechtfertigt gewesen, da die Ausfüh­rungs­planung in eklatantem Widerspruch zu der erteilten Baugenehmigung gestanden habe. Der Architektin, die mit der Bauüberwachung ebenfalls beauftragt war, sei zudem Mängel in ihrer Überwa­chungs­pflicht anzulasten. Denn die fehlerhafte Ausfüh­rungs­planung sei zum Zeitpunkt der Kündigung bereits weitgehend umgesetzt gewesen, so dass sich die Planungsfehler im Bauwerk manifestiert hatten.

Vorliegen von gravierenden Pflicht­ver­let­zungen

Die bauge­n­eh­mi­gungs­widrige Ausfüh­rungs­planung sowie die Verletzungen der Bauüber­wa­chungs­pflicht stellen derart gravierende Pflicht­ver­let­zungen dar, so das Oberlan­des­gericht, dass eine Fortsetzung des Archi­tek­ten­vertrags für die Bauherrin unzumutbar gewesen sei. Es habe eine für die Architektin erkennbare Gefahr bestanden, dass die Baubehörde gegen die rechtswidrige Bauausführung einschreiten werde, eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht komme und der Zustand geneh­mi­gungs­konform rückgebaut werden müsse.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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