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Dokument-Nr. 4804

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil17.07.2007

Bauherr hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung einer BaugenehmigungBrandenburg schuldet Schadensersatz wegen Verzögerung bei der Baugenehmigung für erstes privates Krematorium

Wenn eine Baugenehmigung rechtswidrig abgelehnt wird und dem Bauherrn durch die Verzögerung ein Schaden entsteht, muss die Behörde hier unter Umständen haften. Dies geht aus einem Urteil des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts hervor.

Der Kläger, ein privater Unternehmer, beantragte im Jahre 1998 beim Landkreis Barnim die Erteilung einer Baugenehmigung für ein von ihm geplantes Krematorium, das er im Auftrag einer Gemeinde betreiben wollte. Der Landkreis lehnte die Erteilung der Baugenehmigung unter Hinweis auf eine Weisung des damaligen Ministeriums für Stadt­ent­wicklung ab. Hintergrund dieser Weisung war neben baupla­nungs­recht­lichen Bedenken die Frage, ob der private Betrieb eines Krematoriums nach dem übergeleiteten Friedhofs- und Bestat­tungsrecht der DDR zulässig war oder nicht. Nachdem das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) in verschiedenen Eilverfahren zugunsten des Klägers entschieden hatte, wurde die Baugenehmigung schließlich im November 2001 erteilt.

Der Kläger hat daraufhin den Landkreis und das Land Brandenburg auf Ersatz des ihm durch die verzögerte Inbetriebnahme des Krematoriums entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der 2. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts entschied nunmehr, dass der Kläger vom Land Brandenburg Ersatz für den durch die rechtswidrige Ablehnung der Baugenehmigung verursachten Schaden verlangen kann. Die auf die Ablehnung des Bauantrages gerichtete Weisung des Ministeriums für Stadt­ent­wicklung sei rechtswidrig gewesen, weil das Vorhaben sowohl baurechtlich als auch bestat­tungs­rechtlich zulässig gewesen sei und der Kläger daher einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gehabt habe. Auf den Umstand, dass die zuständigen Bediensteten die Rechtslage möglicherweise unverschuldet falsch beurteilt hätten, komme es nach dem in Brandenburg als Landesrecht fortgeltenden Staats­haf­tungs­gesetz der DDR nicht an. Eine Haftung des Landkreises sei demgegenüber nicht gegeben, da seine Mitarbeiter an die Weisung des vorgesetzten Ministeriums gebunden gewesen seien und daher nicht anders hätten handeln dürfen.

Über die Höhe des Schadens, der dem Kläger zu ersetzen ist, wird das Landgericht zu entscheiden haben, an das die Sache insoweit zurückverwiesen wurde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 24.07.2007

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