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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 19084

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Urteil12.08.2014Oberlandesgericht Brandenburg2 U 12/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 587 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 587, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil15.01.2014, 4 O 197/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil12.08.2014

Sturz eines Busreisenden wegen Glatteis: Winter­dienst­pflicht auf nicht bewirt­schaftetem Autobahn­pa­rkplatz erstreckt sich nur auf den Gehweg von der Haltebucht bis zur WC-AnlageKeine Räum- und Streupflicht für Haltebucht

Der Verkehrs­sicherungs­pflichtige muss auf einem nicht bewirt­schafteten Autobahn­pa­rkplatz nur den Gehweg von der Haltebucht bis zur WC-Anlage räumen bzw. bestreuen. Eine Räum- und Streupflicht auch für die Haltebucht besteht nicht. Kommt daher ein Busreisender beim Umrunden des Busses in der Haltebucht wegen Glatteis zu Fall, steht ihm kein Schaden­ersatz­anspruch zu. Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem nicht bewirt­schaftetem Parkplatz einer Bundesautobahn kam ein Busreisender im Zusammenhang mit einem Toilettenbesuch in der Haltebucht des Busses zu Fall als er den Bus umrunden wollte. Hintergrund des Sturzes war Glatteis, welches sich unter einer dünnen Schicht neu gefallenen Schnees verbarg. Da die Haltebucht weder geräumt noch bestreut war, klagte der Busreisenden auf Schadenersatz.

Landgericht gab Schaden­er­satzklage statt

Das Landgericht Potsdam gab der Schaden­er­satzklage statt. Seiner Auffassung nach habe das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Unter Hinzuziehung der Grundsätze zur Winterdienstpflicht bei Haltestellen für Busse hielt es das Gericht für erforderlich, dass der gesamte Haltebereich einschließlich der Haltebucht geräumt oder bestreut werden muss. Dies sei hier aber nicht geschehen. Gegen diese Entscheidung legte das beklagte Land Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneinte Schaden­er­satz­an­spruch

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschied zu Gunsten des Landes und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem gestürzten Busreisenden habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG zugestanden. Das Land habe nicht seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt.

Keine Anwendung der Grundsätze für Winter­dienst­pflicht bei Bushaltestellen

Soweit das Landgericht die Grundsätze zur Winter­dienst­pflicht bei Bushaltestellen anwendete, sei dies nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts fehlerhaft gewesen. Die Grundsätze gelten nur für solche Haltestellen, an denen Reisende mit Gepäck ein, aus- und umsteigen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Haltebucht auf dem Autobahn­pa­rkplatz habe nicht dem Umsteigen von Reisenden mit Gepäck gedient. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht habe sich daher nicht darauf einstellen müssen. Ohnehin habe das Landgericht die Räum- und Streupflicht an Bushaltestellen überdehnt. Es müsse nicht die gesamte Haltebucht bestreut werden. Es müsse vielmehr nur ein gefahrloses Ein- und Austeigen gewährleistet werden.

Räum- und Streupflicht erstreckte sich zwischen Gehweg und WC-Anlage

Das Oberlan­des­gericht betonte, dass die Räum- und Streupflicht nur insoweit besteht, als dies für einen sicheren Fußgän­ger­verkehr erforderlich ist. Da der Ein- und Ausstieg bei Reisebussen stets rechtsseitig erfolgt, also dort wo sich der Gehweg neben der Haltebucht befindet, müsse auch nur dieser Bereich gegebenenfalls auch großflächig sowie der Weg zur WC-Anlage geräumt oder bestreut werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass gemäß § 25 Abs. 1 StVO die grundsätzliche Pflicht besteht, dass Fußgänger sowohl inner- als auch außerorts den Gehweg benutzen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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