21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23765

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Urteil31.07.2014Bundesgerichtshof4 StR 147/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ 2015, 30Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2015, Seite: 30
  • zfs 2015, 110Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 110
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Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Urteil21.11.2013, 1 KLs 303 Js 3281/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.07.2014

BGH: Kein Mord an Beifahrer aufgrund spontanen Selbst­mord­entschlusses des Fahrers eines PkwKeine bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Beifahrers

Wird ein Beifahrer wegen eines Selbst­mord­versuchs des Pkw-Fahrers getötet, so liegt kein heimtückischer Mord nach § 211 StGB vor, wenn der Pkw-Fahrer die latent vorhandene Suizidabsicht spontan und ungeplant umgesetzt hat. In diesem Fall hat der Pkw-Fahrer nämlich die Arg- und Wehrlosigkeit des Beifahrers nicht bewusst ausgenutzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 steuerte ein Pkw-Fahrer das Fahrzeug in Selbst­mor­d­absicht mit mindestens 90 km/h gegen einen Baum. Während der Pkw-Fahrer selbst schwer verletzt überlebte, verstarb seine auf dem Beifahrersitz befindliche Ehefrau an den Folgen ihrer durch die Kollision erlittenen Verletzungen. Die Staats­an­walt­schaft erhob aufgrund dessen gegen den Pkw-Fahrer unter anderem Anklage wegen heimtückischen Mordes.

Landgericht bejaht Strafbarkeit wegen Totschlags

Das Landgericht Leipzig wertete den Sachverhalt als Totschlag mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr. Eine Strafbarkeit wegen heimtückischen Mordes verneinte es dagegen, da Zweifel bestanden haben, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt habe. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass er den Entschluss zum Selbstmord in einer psychischen Ausnah­me­si­tuation spontan gefasst habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft und des Angeklagten.

Bundes­ge­richtshof verneint Strafbarkeit wegen heimtückischen Mordes

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision sowohl der Staats­an­walt­schaft als auch des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen Totschlags strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wegen heimtückischen Mordes sei dagegen ausgeschlossen gewesen.

Keine bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Ehefrau

Ein heimtückischer Mord setze unter anderem voraus, so der Bundes­ge­richtshof, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Er müsse sich bewusst sein, einen durch seine Ahnungs­lo­sigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Dass dies hier der Fall war, sei fraglich gewesen. Entweder habe ein das Ausnut­zungs­be­wusstsein nicht in Frage stellender Bilanz­selbstmord oder aber eine spontane, ungeplante Umsetzung latent vorhandener Suizidabsichten vorgelegen, die zu einer psychischen Ausnah­me­si­tuation mit einer ausgeprägten Einengung des Bewusst­seins­inhalts und damit zum Fehlen des Ausnut­zungs­be­wusstseins geführt habe. Bei bestehenden Zweifeln müsse von der für den Angeklagten günstigeren Konstellation ausgegangen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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