21.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss31.05.2016

Ge­schwindig­keits­verstoß aufgrund Irrtums über Verlassen einer Ortschaft begründet kein Absehen vom RegelfahrverbotSorgfältiger und pflicht­be­wusster Fahrzeugführer darf sich nicht auf bloße Vermutung verlassen

Nimmt ein Fahrzeugführer aufgrund des ländlichen Eindrucks fälsch­li­cherweise an, er habe bereits die Ortschaft verlassen, so rechtfertigt dies kein Absehen von einem Regelfahrverbot aufgrund eines groben Ge­schwindig­keits­verstoßes. Ein sorgfältiger und pflicht­be­wusster Fahrzeugführer darf sich auf eine bloße Vermutung nicht verlassen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Autofahrer im Juli 2015 einen Bußgeldbescheid, mit dem er eine Geldbuße von 195 Euro zahlen sollte und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde. Hintergrund dessen war, dass er die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit innerorts um 36 km/h überschritten hatte. Der Autofahrer legte dagegen Einspruch ein. Er führte zur Verteidigung an, er habe als ortsunkundiger aufgrund des ländlichen Eindrucks vermutet, bereits längst außerorts zu sein. Ihm sei aber bewusst gewesen zuvor in eine Ortschaft eingefahren zu sein.

Amtsgericht sah von Fahrverbot ab

Das Amtsgericht Bernau wertete den Verkehrsverstoß des Autofahrers als augen­blick­liches kurzzeitiges Fehlverhalten und somit als Augenblickversagen. Es sah daher von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Dagegen legte die Staats­an­walt­schaft Rechts­be­schwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint Augen­blick­versagen

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Autofahrer sei zunächst bewusst gewesen, dass er sich innerorts befand. Lasse er sich dann nach Verlassen des Ortskerns aufgrund dünner werdender Besiedlung und weitgehend fehlender Bebauung zu der Annahme verleiten, dass er bereits außerhalb der Ortschaft sei, rechtfertige dies kein Absehen vom Fahrverbot. Auf die Vermutung, er sei längst außerorts, dürfe sich ein sorgfältiger und pflicht­be­wusster Verkehrs­teil­nehmer ungeachtet des Eindrucks, den die Örtlichkeit vermittle, nicht verlassen. Eine grobe Pflicht­ver­letzung sei daher nicht ausgeräumt, sondern liege auf der Hand.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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