18.10.2024
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Amtsgericht Helmstedt Urteil11.08.2016

Kein Augen­blick­versagen bei Übersehen einer über den Fahrspuren einer Autobahn befindlichen Wechsel­verkehrs­zeichen­anlageBesondere Auffälligkeit einer Wechsel­verkehrs­zeichen­anlage

Aufgrund der besonderen Auffälligkeit einer über den Fahrspuren einer Autobahn befindlichen Wechsel­verkehrs­zeichen­anlage ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Fahrzeugführer die Anlage aufgrund eines Augen­blick­ver­sagens übersieht. Dies hat das Amtsgericht Helmstedt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im November 2015 beging ein Pkw-Fahrer auf einer Autobahn einen Geschwindigkeitsverstoß als er die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritt. Die Geschwindigkeit wurde mittels einer die Fahrspuren überspannende Wechselverkehrszeichenanlage angezeigt. Der Autofahrer gab an, dass er die Anlage aufgrund des Verkehrs­ge­schehens übersehen habe, nachdem er auf die Autobahn aufgefahren war. Er führte an, dass bereits das Auffahren und der Wechsel von der rechten auf die mittlere Fahrspur aufgrund des dichten Verkehrs seine volle Aufmerksamkeit bedurft habe. Er habe daher die von der Auffahrt etwa 400 m entfernte Wechsel­ver­kehrs­zei­che­n­anlage bis zum Wechsel auf die mittlere Fahrspur nicht bemerken können. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber bereits die Anlage passiert. Die Bußgeldbehörde hielt dies für unbeachtlich und erließ einen Bußgeldbescheid. Dagegen richtete sich die Klage des Autofahrers.

Vorliegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit

Das Amtsgericht Helmstedt entschied gegen den Autofahrer. Dieser habe einen fahrlässigen Verstoß gegen die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit begangen. Ein entschuldbares Augenblickversagen liege nicht vor.

Kein Augen­blick­versagen wegen Übersehens der Wechsel­ver­kehrs­zei­che­n­anlage

Übersieht der Betroffene eine sich über die Breite mehrerer Fahrspuren erstreckende hochgestellte Wechsel­ver­kehrs­zei­che­n­anlage, welche flexibel die Geschwin­dig­keits­anzeige an die gegebenen Verkehrs­ver­hältnisse anzupassen in der Lage ist, werde wegen der besonderen Auffälligkeit dieser Anlage ein Augen­blick­versagen in der Regel ausgeschlossen sein. Da der Betroffene angibt, die Wechsel­ver­kehrs­zei­che­n­anlage übersehen zu haben, sei davon auszugehen, dass er über eine längere Zeitspanne nicht auf solche Anlagen geachtet habe. Deshalb könne von einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit im Sinne eines Augen­blick­ver­sagens nicht ausgegangen werden. Es widerspreche ohnehin der Lebenserfahrung, dass der Betroffene während des von ihm beschriebenen Geschehens nicht einmal in Fahrtrichtung geschaut habe. Sollte dies der Wahrheit entsprechen, hätte er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob vernachlässigt.

Quelle: Amtsgericht Helmstedt, ra-online (vt/rb)

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