Dokument-Nr. 26355
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Amtsgericht Helmstedt Urteil11.08.2016
Kein Augenblickversagen bei Übersehen einer über den Fahrspuren einer Autobahn befindlichen WechselverkehrszeichenanlageBesondere Auffälligkeit einer Wechselverkehrszeichenanlage
Aufgrund der besonderen Auffälligkeit einer über den Fahrspuren einer Autobahn befindlichen Wechselverkehrszeichenanlage ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Fahrzeugführer die Anlage aufgrund eines Augenblickversagens übersieht. Dies hat das Amtsgericht Helmstedt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im November 2015 beging ein Pkw-Fahrer auf einer Autobahn einen Geschwindigkeitsverstoß als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritt. Die Geschwindigkeit wurde mittels einer die Fahrspuren überspannende Wechselverkehrszeichenanlage angezeigt. Der Autofahrer gab an, dass er die Anlage aufgrund des Verkehrsgeschehens übersehen habe, nachdem er auf die Autobahn aufgefahren war. Er führte an, dass bereits das Auffahren und der Wechsel von der rechten auf die mittlere Fahrspur aufgrund des dichten Verkehrs seine volle Aufmerksamkeit bedurft habe. Er habe daher die von der Auffahrt etwa 400 m entfernte Wechselverkehrszeichenanlage bis zum Wechsel auf die mittlere Fahrspur nicht bemerken können. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber bereits die Anlage passiert. Die Bußgeldbehörde hielt dies für unbeachtlich und erließ einen Bußgeldbescheid. Dagegen richtete sich die Klage des Autofahrers.
Vorliegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen zulässige Höchstgeschwindigkeit
Das Amtsgericht Helmstedt entschied gegen den Autofahrer. Dieser habe einen fahrlässigen Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit begangen. Ein entschuldbares Augenblickversagen liege nicht vor.
Kein Augenblickversagen wegen Übersehens der Wechselverkehrszeichenanlage
Übersieht der Betroffene eine sich über die Breite mehrerer Fahrspuren erstreckende hochgestellte Wechselverkehrszeichenanlage, welche flexibel die Geschwindigkeitsanzeige an die gegebenen Verkehrsverhältnisse anzupassen in der Lage ist, werde wegen der besonderen Auffälligkeit dieser Anlage ein Augenblickversagen in der Regel ausgeschlossen sein. Da der Betroffene angibt, die Wechselverkehrszeichenanlage übersehen zu haben, sei davon auszugehen, dass er über eine längere Zeitspanne nicht auf solche Anlagen geachtet habe. Deshalb könne von einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit im Sinne eines Augenblickversagens nicht ausgegangen werden. Es widerspreche ohnehin der Lebenserfahrung, dass der Betroffene während des von ihm beschriebenen Geschehens nicht einmal in Fahrtrichtung geschaut habe. Sollte dies der Wahrheit entsprechen, hätte er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob vernachlässigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2018
Quelle: Amtsgericht Helmstedt, ra-online (vt/rb)
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