Dokument-Nr. 28212
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- NJW-RR 2018, 130Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 130
- Amtsgericht Nauen, Beschluss20.06.2018, 20 F 97/18
Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss27.08.2018
Kein Umgangsrecht der Großeltern mit Enkel wegen dadurch bedingtem Verzicht der in Trennung lebenden Eltern auf UmgangswochenendenUmgangsrecht der Großeltern muss Kindeswohl dienen
Das Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkindern besteht nur dann, wenn feststeht, dass dies dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Dies ist etwa zu verneinen, wenn das Umgangsrecht der Großeltern dazu führt, dass die in Trennung lebenden Eltern auf ihr Umgangswochenende verzichten müssten. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Großvater mütterlicherseits im Jahr 2018 einen Umgang mit seinen 6-jährigen Enkel. Die Eltern des Kindes lebten getrennt. Nach einer zwischen den Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung lebte das Kind bei seinem Vater, während die Mutter einen Wochenendumgang hatte. Beide Elternteile lehnten einen Umgang des Großvaters mit dem Kind ab. Nach Ansicht der Kindesmutter werde das Kind im Haushalt der Großeltern nicht gut behandelt. Zudem waren beide Elternteile nicht bereit, auf eigene Umgangswochenenden zu verzichten. Um sein Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen beantragte der Großvater Verfahrenskostenhilfe.
Amtsgericht weist Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück
Das Amtsgericht Nauen wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des begehrten Umgangs zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Großvaters.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht des begehrten Umgangs
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Großvaters zurück. Sein Antrag auf Einräumung eines Umgangs mit seinem Enkel habe keine Erfolgsaussicht.
Umgangsrecht der Großeltern dient nicht Kindeswohl
Die Großeltern haben nur dann ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern, so das Oberlandesgericht, wenn dies dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Derzeit sprechen alle Ermittlungsergebnisse dagegen, dass ein Umgang des Großvaters mit dem Kind dessen Wohl dient. Die Eltern des Kindes haben verständige Gründe zur Ablehnung des Umgangs des Großvaters mit dem Kind angegeben. Sie werden weiter gestützt durch die vom Jugendamt hervorgehobene Notwendigkeit, die aktuell geregelte Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern für diese und das Kind verlässlich und verbindlich werden zu lassen. Belastungen des Kindes durch eine problematische Dynamik in der Familie der Mutter müsse vorgebeugt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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