15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 10224

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil07.07.2010

Grundrecht auf Freiheit zur Eheschließung gilt auch für SchwerkrankeEhe kann bei eindeutiger Geschäfts­fä­higkeit des Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht aufgehoben werden

Eine Ehe, bei der einer der Ehepartner schwer krank ist, kann nicht von der zuständigen Verwal­tungs­behörde wegen der Erkrankung aufgehoben werden, sofern kein Zweifel an der für die Eheschließung notwendigen Geschäfts­fä­higkeit besteht. Das Grundgesetz garantiert jedem die Freiheit zur Eheschließung. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall heirateten ein Mann und eine Frau am 21. Oktober 2008. Die Trauung fand wegen der Erkrankung des Ehemannes nicht im Standesamt, sondern im Pflegeheim statt. Der Mann leidet u. a. unter dem so genannten Korsakow-Syndrom, bei dem sich der Patient nichts merken kann. Er stand deswegen in medizinischer Behandlung.

Amtsgericht hebt auf Klage des branden­bur­gischen Innen­mi­nis­teriums Ehe auf

Das branden­bur­gische Innen­mi­nis­terium erhob als zuständige Verwal­tungs­behörde wegen der Erkrankung des Ehemannes beim Amtsgericht Klage auf Aufhebung der Ehe. Dieser Klage hat das Amtsgericht stattgegeben und die Ehe aufgehoben. Dagegen hat die Ehefrau Berufung eingelegt.

Branden­bur­gisches OLG weist Eheauf­he­bungsklage ab

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht hat die Eheauf­he­bungsklage abgewiesen. Damit besteht die Ehe weiter.

Krankheit hat weder Einsichts­fä­higkeit noch Freiheit der Willen­s­ent­scheidung des Ehemannes beeinträchtigt

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Grundgesetz garantiere die Freiheit zur Eheschließung. Eine einmal geschlossene Ehe könne deshalb nur aufgehoben werden, wenn bei einem Ehegatten am Tag der Eheschließung die Einsicht in die Bedeutung der Eheschließung und die Freiheit des Willen­s­ent­schlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt war. Im zu entscheidenden Fall habe die Krankheit des Ehemannes weder seine Einsichts­fä­higkeit noch die Freiheit seiner Willen­s­ent­scheidung in Bezug auf die Eheschließung beeinträchtigt.

Standesbeamtin hatte keinen Zweifel an der für die Eheschließung notwendigen Geschäfts­fä­higkeit des Mannes

Bei seiner Entscheidung hat das Oberlan­des­gericht die Aussagen der den Ehemann behandelnden Ärzte und der Standesbeamtin berücksichtigt. Die Ärzte hätten erklärt, die Gedächt­nis­leistung des Ehemannes sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Durch die Neueinstellung der Medikamente im Jahr vor der Eheschließung habe sich sein Zustand deutlich verbessert. Der Ehemann habe sie immer erkannt und ihnen auch bestätigt, dass er heiraten wolle. Die Standesbeamtin, die die Eheleute getraut habe, habe einen früheren Eheschlie­ßungs­termin abgelehnt, weil der Ehemann starke Schmerzmittel nehmen musste und deshalb die Gefahr bestand, dass er aufgrund des Einflusses der Medikamente die Tragweite einer Eheschließung nicht erfassen könnte. Die Standesbeamtin habe sich dann jedoch vor der schließlich stattgefundenen Eheschließung die Atteste der behandelnden Ärzte vorlegen lassen und den Ehemann vor der Trauung dazu befragt, ob er wisse, weshalb sie hier sei. Hierauf habe er derart reagiert, dass sie keine Zweifel gehabt habe, dass er die für die Eheschließung notwendige Geschäftsfähigkeit besitze.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg/ra-online

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