18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26177

Drucken
Beschluss11.05.2016Oberlandesgericht Brandenburg13 UF 37/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 1347Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 1347
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neuruppin, Beschluss04.02.2016, 55 F 126/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss11.05.2016

Gericht darf umgangs­be­rech­tigtem Elternteil nicht zum Waschen der Kleidung des Kindes verpflichtenOhne Kindes­wohl­gefährdung betrifft Bekleidung und Hygiene des Kindes Allein­entscheidungs­befugnis des betreuenden Elternteils

Ohne Vorliegen einer Kindes­wohl­gefährdung darf ein Gericht dem umgangs­be­rech­tigten Elternteil nicht zum Waschen der Kleidung des Kindes verpflichten. Denn die Bekleidung und Hygiene des Kindes unterfällt grundsätzlich der Allein­entscheidungs­befugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem umgangs­be­rech­tigten Vater eines 7-jährigen Sohnes vom Amtsgericht Neuruppin im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens im Jahr 2015 unter anderem aufgegeben, die Sachen seines Sohnes an Umgangs­wo­che­nenden zu waschen und ihm montags wieder anzuziehen. Der Vater legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Keine gerichtliche Pflicht zum Waschen der Kleidung

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vaters und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygie­ne­standards betreffe eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und falle in die alleinige Entschei­dungs­be­fugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung befinde (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB).

Ohne Kindes­wohl­ge­fährdung kein Eingriff in Entschei­dungs­be­fugnis eines Elternteils

In die Befugnis könne nur eingegriffen werden, so das Oberlan­des­gericht, wenn dies das Kindeswohl erfordere (§ 1687 Abs. 2 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl ohne die Verpflichtung des Vaters zur Wäsche der bei Übergabe getragenen Kleidung des Kindes gefährdet sein könne, seien weder dargetan noch ersichtlich.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss26177

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI