21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26177

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Beschluss11.05.2016Oberlandesgericht Brandenburg13 UF 37/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 1347Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 1347
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neuruppin, Beschluss04.02.2016, 55 F 126/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss11.05.2016

Gericht darf umgangs­be­rech­tigtem Elternteil nicht zum Waschen der Kleidung des Kindes verpflichtenOhne Kindes­wohl­gefährdung betrifft Bekleidung und Hygiene des Kindes Allein­entscheidungs­befugnis des betreuenden Elternteils

Ohne Vorliegen einer Kindes­wohl­gefährdung darf ein Gericht dem umgangs­be­rech­tigten Elternteil nicht zum Waschen der Kleidung des Kindes verpflichten. Denn die Bekleidung und Hygiene des Kindes unterfällt grundsätzlich der Allein­entscheidungs­befugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem umgangs­be­rech­tigten Vater eines 7-jährigen Sohnes vom Amtsgericht Neuruppin im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens im Jahr 2015 unter anderem aufgegeben, die Sachen seines Sohnes an Umgangs­wo­che­nenden zu waschen und ihm montags wieder anzuziehen. Der Vater legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Keine gerichtliche Pflicht zum Waschen der Kleidung

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vaters und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygie­ne­standards betreffe eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und falle in die alleinige Entschei­dungs­be­fugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung befinde (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB).

Ohne Kindes­wohl­ge­fährdung kein Eingriff in Entschei­dungs­be­fugnis eines Elternteils

In die Befugnis könne nur eingegriffen werden, so das Oberlan­des­gericht, wenn dies das Kindeswohl erfordere (§ 1687 Abs. 2 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl ohne die Verpflichtung des Vaters zur Wäsche der bei Übergabe getragenen Kleidung des Kindes gefährdet sein könne, seien weder dargetan noch ersichtlich.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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