21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25281

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Beschluss07.03.2017Kammergericht Berlin13 WF 39/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1580Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1580
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss24.01.2017, 120 F 16086/16
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss07.03.2017

Verstoß gegen Umgangs­ver­ein­barung aufgrund fehlender Bereitstellung von Winter­be­kleidungUmgangs­be­rech­tigter, bar­unterhalts­pflichtiger Elternteil nicht zum Kauf eines zweiten Satzes Winter­be­kleidung verpflichtet

Der betreuende Elternteil verstößt gegen die Umgangs­ver­ein­barung, wenn er entgegen der Vereinbarung nicht zum Beginn des Winterquartals Winter­be­kleidung bereitstellt. Der umgangs­be­rechtigte und bar­unterhalts­pflichtige Elternteil ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten einen zweiten Satz Winter­be­kleidung zu kaufen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens haben die geschiedenen Eltern zweier minderjähriger Söhne im Juli 2015 unter anderem vereinbart, dass die Kindesmutter zu Beginn einer jeden Jahreszeit zu einem bestimmten Termin dem Kindesvater entsprechende Kleidung für die Kinder bereitstellt. Die Kinder lebten im Haushalt der Mutter. Dem Vater stand ein erweitertes Umgangsrecht zu und er leistete Kindesunterhalt. Die Beziehung der Eltern war erheblich konfliktbeladen. Daher sollte die Mutter die Kleidung in die Zahnarztpraxis des Vaters bringen. Entgegen der Umgangsvereinbarung brachte die Kindesmutter jedoch die Bekleidung für die Wintersaison 2016/2017 nicht in die Praxis. Sie führte zur Begründung an, dass die Abgabe der Kleidung zu Konfrontation und Belastungen führe. Zudem sei es dem einkom­mens­starken Vater zumutbar, dass er einen kompletten Bekleidungssatz für alle Jahreszeiten bereithalte.

Amtsgericht verhängt Ordnungsgeld

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg verhängte aufgrund des Verstoßes gegen die Umgangs­ver­ein­barung auf Veranlassung des Vaters gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 500 Euro. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mutter.

Kammergericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Umgangs­ver­ein­barung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Kindesmutter zurück. Sie habe gegen die Verpflichtung aus der Umgangs­ver­ein­barung, Bekleidung für die Wintersaison 2016/2017 bereitzustellen, verstoßen. Die Verhängung des Ordnungsgelds sei daher zulässig gewesen.

Gefahr der Konfrontation und Belastungen rechtfertigt keinen Verstoß gegen Umgangs­ver­ein­barung

Für unerheblich hielt das Kammergericht den Einwand der Kindesmutter, die Umgangs­ver­ein­barung habe zu Konfrontation und Belastungen geführt. Denn die Pflicht zur Abgabe der Kleidung in der Zahnarztpraxis des Kindesvaters habe durch eine dritte Person erfüllt werden können. Dadurch hätte sich eine Konfrontation vermeiden lassen.

Keine Pflicht des barun­ter­halts­pflichtigen Kindesvaters zum Kauf eines zweiten Satzes Bekleidung

Nach Auffassung des Kammergerichts könne von dem Kindesvater zudem nicht erwartet werden, dass er für die Kinder einen kompletten Bekleidungssatz für alle Jahreszeiten bereithalte und diesen regelmäßig ergänze. Es obliege dem betreuenden Elternteil und somit der Kindesmutter, die Kinder zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten. Denn die Bekleidung sei Teil des Unter­halts­an­spruchs der Kinder. Der Kindesvater leiste dazu seinen Beitrag in Form des Barunterhalts. Denn dieser sei auch dazu bestimmt, um für die Kinder Kleidung anzuschaffen. Müsste der umgangs­be­rechtigte, barun­ter­halts­pflichtige Elternteil zusätzlich zum Barunterhalt noch das Kind beim Umgang mit dem Nötigsten aussatten, würde ihm ein nicht gerecht­fer­tigtes Sonderopfer abverlangt. Zudem sei zu beachten, dass die Kinder im Haushalt des Vaters diejenige Kleidung tragen wollen bzw. dürfen, die sie auch im Haushalt der Mutter benutzen. Auch ein Kind habe persönliche Präferenzen bei der Kleidung oder Lieblingsstücke.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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