Oberlandesgericht Brandenburg Urteil26.02.2009
Wendemanöver über Straßenbahnschienen bei herannahender Straßenbahn und Gegenverkehr verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung
Das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquert, damit zu rechnen hat, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten muss und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern wird. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Eine Autofahrerin war am 21.11.2006 am Nachmittag auf der Berliner Straße in Potsdam in Richtung Glienicker Brücke unterwegs. In Höhe der Einmündung Schiffbauergasse wollte sie wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten, um Gegenverkehr durchzulassen. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn der ViP Verkehrsbetriebe Potsdam GmbH.
Landgericht nahm jeweils einen Verschuldensanteil von 50 % an
Der Halter des Fahrzeugs verklagte die Verkehrsbetriebe auf Schadensersatz. Die Verkehrbetriebe haben im selben Prozess im Gegenzug ihrerseits ihn, die Fahrerin und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Potsdam hat den wechselseitigen Klagen teilweise stattgegeben. Es ging dabei von einem gleich hohen Verschuldensanteil der Autofahrerin und des Straßenbahnfahrers aus. Dagegen haben die Verkehrsbetriebe Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.
Brandenburgisches OLG: Straßenbahnführer nur 30 % Verschulden
Der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat durch am 26.2.2009 verkündetes Urteil den Verkehrsbetrieben teilweise Recht gegeben und das Verschulden des Straßenbahnführers bei nur 30 % und im übrigen bei der Autofahrerin gesehen. Es hat die Verkehrsbetriebe verurteilt, an den Fahrzeughalter rund 1.600 € zu zahlen. Fahrzeughalter, Autofahrerin und Haftpflichtversicherung müssen demgegenüber rund 6.200 € an Schadensersatz an die Verkehrsbetriebe zahlen.
Autofahrer verstieß gegen Straßenverkehrsordnung
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstoße gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern werde. Die Fahrerin habe bei Beginn des Wendemanövers sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Sie habe deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßenbahnführer sei dagegen ein Verkehrsverstoß nicht nachzuweisen. Zwar sei die Fahrbahn für ihn gut überschaubar gewesen. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen, dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahrträchtiges Wendemanöver bei Gegenverkehr durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe sie nicht das alleinige Verschulden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts