18.10.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil26.02.2009

Wendemanöver über Straßen­bahn­schienen bei herannahender Straßenbahn und Gegenverkehr verstößt gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung

Das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstößt gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquert, damit zu rechnen hat, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten muss und eine zwischen­zeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern wird. Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Eine Autofahrerin war am 21.11.2006 am Nachmittag auf der Berliner Straße in Potsdam in Richtung Glienicker Brücke unterwegs. In Höhe der Einmündung Schiff­bau­e­rgasse wollte sie wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßen­bahn­schienen warten, um Gegenverkehr durchzulassen. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn der ViP Verkehrs­be­triebe Potsdam GmbH.

Landgericht nahm jeweils einen Verschul­den­santeil von 50 % an

Der Halter des Fahrzeugs verklagte die Verkehrs­be­triebe auf Schadensersatz. Die Verkehrbetriebe haben im selben Prozess im Gegenzug ihrerseits ihn, die Fahrerin und seine Haftpflicht­ver­si­cherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Potsdam hat den wechselseitigen Klagen teilweise stattgegeben. Es ging dabei von einem gleich hohen Verschul­den­santeil der Autofahrerin und des Straßen­bahn­fahrers aus. Dagegen haben die Verkehrs­be­triebe Berufung zum Oberlan­des­gericht eingelegt.

Branden­bur­gisches OLG: Straßen­bahn­führer nur 30 % Verschulden

Der 12. Zivilsenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­gericht hat durch am 26.2.2009 verkündetes Urteil den Verkehrs­be­trieben teilweise Recht gegeben und das Verschulden des Straßen­bahn­führers bei nur 30 % und im übrigen bei der Autofahrerin gesehen. Es hat die Verkehrs­be­triebe verurteilt, an den Fahrzeughalter rund 1.600 € zu zahlen. Fahrzeughalter, Autofahrerin und Haftpflicht­ver­si­cherung müssen demgegenüber rund 6.200 € an Schadensersatz an die Verkehrs­be­triebe zahlen.

Autofahrer verstieß gegen Straßen­ver­kehrs­ordnung

Zur Begründung hat das Oberlan­des­gericht ausgeführt, das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstoße gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischen­zeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern werde. Die Fahrerin habe bei Beginn des Wendemanövers sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Sie habe deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßen­bahn­führer sei dagegen ein Verkehrsverstoß nicht nachzuweisen. Zwar sei die Fahrbahn für ihn gut überschaubar gewesen. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen, dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahr­trächtiges Wendemanöver bei Gegenverkehr durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe sie nicht das alleinige Verschulden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

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