21.11.2024
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Dokument-Nr. 25328

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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss04.04.2017

Volljähriges Kind kann aufgrund besonderer familiärer Umstände Anspruch auf Aus­bildungs­unterhalt für vierte Ausbildung habenErhöhte Finanzierungs­pflicht der Eltern bei schwierigen häuslichen Verhältnissen

Einem volljährigen Kind kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Kindesunterhalt für eine vierte Ausbildung zu stehen, wenn die vorherigen Ausbildungen aufgrund besonderer familiärer Umstände erfolglos waren. Es besteht insofern bei schwierigen häuslichen Verhältnissen, die sich negativ auf die Entwicklung und die Ausbildung des Kindes auswirken, eine erhöhte Finanzierungs­pflicht der Eltern. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein volljähriges Kind beanspruchte von seinem Vater monatlichen Unterhalt aufgrund einer im September 2016 begonnen Ausbildung zum Sozialpädagogen. Der Vater war damit jedoch nicht einverstanden und verwies darauf, dass sein Sohn bereits drei Ausbildung begonnen und jeweils abgebrochen hatte. Tatsächlich hatte der Sohn nach dem Realschul­ab­schluss im Alter von 16 Jahren zunächst eine Ausbildung als Kaufmann für Dialogmarketing begonnen, welche er im Dezember 2013 aufgab. Hintergrund dessen war, dass er die Trennung vom häuslichen Umfeld als zu früh empfand. Im April 2015 brach er die Fachoberschule ab, weil die Mutter nach der Scheidung umzog und der gerade volljährig gewordene Sohn sie begleitete. Dies hatte seinen Grund vor allem darin, dass der Vater Desinteresse an ihm zeigte und seine Mutter sowie Großmutter an Krebs erkrankten. Nachdem der Sohn die im August 2015 aufgenommene Ausbildung zum Hotel­fach­an­ge­stellten im Januar 2016 abbrach, sah er nunmehr seine Berufung in der Ausbildung zum Sozialpädagogen. Er leistete vor der Ausbildung sehr erfolgreich ein fachs­pe­zi­fisches Praktikum ab und erzielt in der Ausbildung bisher gute bis sehr gute Ergebnisse. Das Amtsgericht Strausberg sah keine Unter­halts­pflicht des Vaters. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Sohns.

Anspruch auf Kindesunterhalt für vierte Ausbildung

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Sohns. Ihm stehe gemäß § 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu. Dem stehe nicht entgegen, dass der Sohn bereits Ausbildungen begonnen, aber nicht beendet habe. Zwar treffe ihn eine Ausbil­dungs­ob­lie­genheit. Jedoch sei ihm angesichts der familiären Verhältnisse eine Orien­tie­rungsphase zuzubilligen. Schwierige häusliche Verhältnisse verpflichten die Eltern ausnahmsweise zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, wenn sie sich nachteilig auf die Entwicklung und Ausbildung des Kindes auswirken. So lag der Fall hier. Die dritte Ausbildung war die erste Ausbildung, die der Sohn im Erwach­se­ne­nalter aufgenommen hatte, so dass ihm eine Fehlein­schätzung seiner Begabung und Neigung nicht mit der Folge eines Verlustes des Unter­halts­an­spruchs anzulasten sei.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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