18.10.2024
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Dokument-Nr. 27312

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Beschluss03.05.2018Oberlandesgericht Brandenburg10 UF 101/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 420Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 420
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bernau, Beschluss, 6 F 559/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss03.05.2018

Kindesunterhalt während Studiums: Kind kann zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ablehnenden BAföG-Bescheid verpflichtet seinFehlende Rechts­mittel­einlegung kann zur Anrechnung fiktiver BAföG-Leistungen führen

Zwar kann ein volljähriges Kind während des Studiums weiterhin ein Unter­halts­an­spruch gegen die Eltern zu stehen. Jedoch sind BAföG-Leistungen als Einkommen des Kindes anzusehen. Daraus ergibt sich die Pflicht, gegen einen ablehnenden BAföG-Bescheid Rechtsmittel einzulegen, wenn dies der unter­halts­pflichtige Elternteil will. Kommt das Kind dieser Pflicht nicht nach, kann ihm fiktive BAföG-Leistungen angerechnet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall führte der Vater eines volljährigen Sohnes im Jahr 2016 vor dem Amtsgericht Bernau bei Berlin ein Verfahren zur Abänderung seiner Unter­halts­pflicht. Der Sohn studierte in Berlin. Es kam in dem Verfahren unter anderem darauf an, ob dem Sohn fiktive BAföG-Leistungen angerechnet werden müssen. Der Sohn erhielt zwar einen ablehnenden Bescheid. Der Vater bemängelte aber, dass das BAföG-Amt eine veraltete Einkom­men­s­er­klärung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Seine Einkom­mens­ver­hältnisse hatten sich massiv verschlechtert. Der Vater hatte zwar einen Aktua­li­sie­rungs­antrag gestellt, diesen hatte der Sohn aber nicht an das Amt weitergeleitet, wodurch es zu der falschen Entscheidung kam. Der Vater vertrat nunmehr die Meinung der Sohn hätte gegen den ablehnenden BAföG-Bescheid Rechtsmittel einlegen müssen.

Amtsgericht rechnete fiktive BAföG-Leistungen dem Einkommen des Kindes zu

Das Amtsgericht Bernau bei Berlin folgte der Ansicht des Vaters und rechnete dem Sohn fiktive BAföG-Leistungen zu. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Sohns.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Hinzurechnung fiktiver Leistungen

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Sohn müsse sich fiktive BAföG-Leistungen anrechnen lassen. Ihm sei eine Obliegenheitsverletzung anzulasten, weil er es unterlassen habe gegen den ablehnenden BAföG-Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Der Unter­halts­be­rechtigte sei grundsätzlich verpflichtet, gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen, wenn dies der Unter­halts­pflichtige ausdrücklich von ihm verlange. Im vorliegenden habe der Sohn erkennen müssen, dass es seinem Vater darauf ankam, seine verschlech­terten Einkom­mens­ver­hältnisse dem BAföG-Amt gegenüber geltend zu machen. Der Sohn hätte daher Rechtsmittel einlegen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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