Dokument-Nr. 33242
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- GE 2023, 695Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 695
- Landgericht Neuruppin, Urteil19.05.2022, 1 O 162/21
Oberlandesgericht Brandenburg Urteil27.04.2023
Wohnungseigentümer haftet für Schlüsselverlust seines MietersSteckenlassen des Schlüssels in Kellertür begründet Fahrlässigkeit
Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung haftet für den Schlüsselverlust seines Mieters. Lässt der Mieter den Schlüssel in der Kellertür stecken, während er sich im Keller aufhält, begründet dies den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 ließ eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Brandenburg eine neue Schließanlage in der Anlage einbauen, da der Mieterin einer Wohnung ein Schlüssel gestohlen wurde. Die Mieterin ließ den Schlüssel in der Kellertür stecken, während sie sich im Keller aufhielt. Der Schlüssel passte für die Haustür, den Keller, das Müllhaus und die Tiefgarage. Nachdem Schlüsselverlust kam es zu mehreren Diebstählen in der Tiefgarage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte den Ersatz der Kosten für den Austausch der Schließanlage von dem Wohnungseigentümer ersetzt. Da sich dieser weigerte, erhob die Gemeinschaft Klage. Das Landgericht Neuruppin bejahte einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Haftung des Wohnungseigentümers für Schlüsselverlust
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Beklagte für den Schlüsselverlust seiner Mieterin gemäß § 280 Abs. 1 BGB hafte. Denn ein Wohnungseigentümer hafte den übrigen Miteigentümern gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden seiner Mieter und Untermieter.
Steckenlassen des Schlüssels in Kellertür begründet Fahrlässigkeit
Das Verhalten der Mieterin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts als fahrlässig zu werten. Die verkehrsübliche Sorgfalt gebiete es, einen Schlüssel sorgsam zu verwahren. Das Steckenlassen des Schlüssels von außen wird der Verwahrungspflicht nicht mehr gerecht, weil so Fremden der Zugriff auf den Schlüssel ermöglicht werde. Die Unannehmlichkeiten, die mit einer Mitnahme des Schlüssels in den Keller verbunden sind, seien nicht so erheblich, dass dies die Inkaufnahme des Risikos rechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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