12.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33242

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Urteil27.04.2023Oberlandesgericht Brandenburg10 U 100/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 695Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 695
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Vorinstanz:
  • Landgericht Neuruppin, Urteil19.05.2022, 1 O 162/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil27.04.2023

Wohnungs­ei­gentümer haftet für Schlüs­sel­verlust seines MietersSteckenlassen des Schlüssels in Kellertür begründet Fahrlässigkeit

Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung haftet für den Schlüs­sel­verlust seines Mieters. Lässt der Mieter den Schlüssel in der Kellertür stecken, während er sich im Keller aufhält, begründet dies den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 ließ eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Brandenburg eine neue Schließanlage in der Anlage einbauen, da der Mieterin einer Wohnung ein Schlüssel gestohlen wurde. Die Mieterin ließ den Schlüssel in der Kellertür stecken, während sie sich im Keller aufhielt. Der Schlüssel passte für die Haustür, den Keller, das Müllhaus und die Tiefgarage. Nachdem Schlüsselverlust kam es zu mehreren Diebstählen in der Tiefgarage. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft verlangte den Ersatz der Kosten für den Austausch der Schließanlage von dem Wohnungseigentümer ersetzt. Da sich dieser weigerte, erhob die Gemeinschaft Klage. Das Landgericht Neuruppin bejahte einen Schaden­s­er­satz­an­spruch dem Grunde nach. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Haftung des Wohnungs­ei­gen­tümers für Schlüs­sel­verlust

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied, dass der Beklagte für den Schlüs­sel­verlust seiner Mieterin gemäß § 280 Abs. 1 BGB hafte. Denn ein Wohnungs­ei­gentümer hafte den übrigen Miteigentümern gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden seiner Mieter und Untermieter.

Steckenlassen des Schlüssels in Kellertür begründet Fahrlässigkeit

Das Verhalten der Mieterin sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts als fahrlässig zu werten. Die verkehrsübliche Sorgfalt gebiete es, einen Schlüssel sorgsam zu verwahren. Das Steckenlassen des Schlüssels von außen wird der Verwah­rungs­pflicht nicht mehr gerecht, weil so Fremden der Zugriff auf den Schlüssel ermöglicht werde. Die Unannehm­lich­keiten, die mit einer Mitnahme des Schlüssels in den Keller verbunden sind, seien nicht so erheblich, dass dies die Inkaufnahme des Risikos rechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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