14.11.2024
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Dokument-Nr. 25850

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Beschluss10.03.2016Landgericht Hamburg318 S 79/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2016, 394Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 394
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil22.07.2015, 539 C 1/15
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Beschluss10.03.2016

Erwerber einer Eigen­tums­wohnung muss Kosten für Austausch der Schließanlage bei Schlüs­sel­verlust tragenVerlust des Schlüssels durch Mieter des Voreigentümers

Der Erwerber einer Eigen­tums­wohnung muss für die Kosten des Austauschs der Schließanlage aufkommen, wenn der Mieter des Voreigentümers den Schlüssel verloren hat und die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft den Austausch der Schließanlage beschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft machte gegen die Eigentümer einer Wohnung die Kosten für die Erneuerung der KESO-Schließanlage in Höhe von ca. 5.400 Euro geltend. Der Austausch der Schließanlage wurde von den Eigentümern im Dezember 2013 beschlossen, da ein zur Wohnung gehörender KESO-Schlüssel unauffindbar war. Die beanspruchten Wohnungseigentümer fochten zwar nicht den Beschluss an, gaben aber nachfolgend an, dass der Mieter des Voreigentümers den Schlüssel während einer Regatta auf dem Zürichsee im Jahr 2011 verloren habe. Eine Gefährdung der Wohnanlage sei daher ihrer Meinung nach ausgeschlossen gewesen. Die Wohnungs­ei­gentümer weigerten sich daher für die Kosten aufzukommen. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungs­ei­gentümer.

Anspruch auf Ersatz der Kosten für Austausch der Schließanlage

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungs­ei­gentümer zurück. Der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft stehe der Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Schließanlage zu.

Vorliegen einer Gefährdung der Wohnanlage unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich, ob eine Gefährdung der Wohnanlage vorgelegen habe. Denn diesen Umstand hätten die beklagten Wohnungs­ei­gentümer in einem Verfahren zur Anfechtung des Beschlusses über den Austausch der Schließanlage geltend machen müssen. Die Wohnungs­ei­gentümer haben den Beschluss aber nicht angegriffen. Zudem stehe nicht fest, ob die Angaben des Mieters zum Schlüsselverlust zutreffen. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe daher berechtigte Zweifel hegen können. Ihr habe somit ein weites Entschei­dungs­er­messen zugestanden, ob sie trotz der nicht überprüfbaren Angaben des Mieters die Erneuerung der Schließanlage für erforderlich halte. Für unerheblich hielt das Gericht zudem den langen Zeitraum zwischen Schlüs­sel­verlust und Austausch der Schließanlage.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2016, 394/rb)

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