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Dokument-Nr. 16125

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Beschluss10.12.2012Oberlandesgericht Brandenburg1 Ws 218/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 383Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 383
  • K&R 2013, 204Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 204
  • NStZ-RR 2013, 288Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 288
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss10.12.2012

Einlegung einer Berufung durch "SMS-to-Fax-Service" ist zulässigSchriftliche Einlegung der Berufung liegt in einem solchen Fall vor (§ 314 StPO)

Wird die Berufung mittels eines "SMS-to-Fax-Service" eingelegt, so ist dies zulässig. Denn in einem solchen Fall liegt eine schriftliche Einlegung der Berufung vor (§ 314 StPO). Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Jugendlicher vom Amtsgericht wegen Sachbe­schä­digung zu einem Jugend­dau­e­r­arrest von zwei Wochen verurteilt. Gegen das Urteil legte die Mutter des Jugendlichen mittels des "SMS-to-Fax-Service" Berufung ein. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da der Text des Telefax nicht zweifelsfrei habe erkennen lassen, von wem die Erklärung herrührte. Die Mutter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Berufung zu Unrecht verworfen

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht gab der Mutter recht. Das Landgericht habe die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Denn die mit Hilfe eines "SMS-to-Fax-Service" per Telefax eingelegte Berufung sei zulässig gewesen. Nach § 314 StPO müsse eine Berufung entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Eine solche schriftliche Einlegung habe vorgelegen.

Telefax ließ Person des Erkennenden erkennen

Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, so das Oberlan­des­gericht weiter, hinreichend zuverlässig erkennen zu lassen, wer Person des Erklärenden ist und welchen Inhalt die Erklärung hat. Dazu genüge, wenn die Erklärung im Wege der elektronischen Daten­über­mittlung erst andernorts und maschi­nen­schriftlich niedergelegt wird. Daher sei die Übermittlung von Rechtsmitteln mittels Telegramm, Fernschreiben und Computerfax anerkannt. Ebenso wie bei diesen Übertra­gungs­mitteln werde bei dem "SMS-to-Fax-Service" bereits vom Absender ein Ausdruck an die Empfängerstelle veranlasst und ohne sein Zutun ein Schriftstück geschaffen. Dieses könne die notwendigen Angaben zum Inhalt der Erklärung und zur Person des Erklärenden enthalten. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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