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Dokument-Nr. 2874

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil26.06.2002

Immobilienkauf: Mängel am Haus

Der Verkäufer muss den Käufer über nicht erkennbare Mängel aufklären. Dazu gehören z.B. Schimmel und Feuchtigkeit. Das hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Das OLG hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen zur Offenbarungspflicht von Mängeln beim Immobi­li­e­n­erwerb Stellung genommen.

Vgl. dazu ausführlich: Mängel an Immobilie müssen vor Verkauf offenbart werden

Urteile:

OLG Bamberg, Urt. v. 15.07.2002, Az. 4 U 196/01

OLG Bamberg, Urt. v. 26.06.2002, Az. 3 U 165/01

Quelle: ra-online

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