Dokument-Nr. 26089
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- NJOZ 2017, 1403Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1403
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss22.07.2016
Kein Vielfahrer-Bonus um von Verhängung eines Regelfahrverbots abzusehenRegelfahrverbot aufgrund beharrlichen Verkehrsverstoßes
Liegt ein beharrlicher Verkehrsverstoß vor, wie etwa eine wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung, so rechtfertigt der Umstand, dass der Betroffene als Vielfahrer berufsbedingt am Straßenverkehr teilnimmt und erst zweimal einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, kein Absehen vom Regelfahrverbot. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2015 hat ein Baumonteur mit seinem Pkw auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten. Das Amtsgericht verhängte gegen den Autofahrer daher eine Geldbuße von 160 EUR. Obwohl der Autofahrer bereits im Mai 2014 einen ähnlichen Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte, sah das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots von einem Monat wegen beharrlichen Pflichtenverstoßes ab. Es begründete dies unter anderem damit, dass der Betroffene berufsbedingt als Vielfahrer unterwegs sei und bisher nur zweimal einen Geschwindigkeitsverstoß begangen habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Kein Absehen von Regelfahrverbot aufgrund Vielfahrer-Bonus
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Mit der vom Amtsgericht gewählten Begründung könne von der Verhängung eines Regelfahrverbots nicht abgesehen werden. Dass der Betroffene möglicherweise als Vielfahrer berufsbedingt verstärkt am Straßenverkehr teilnehme und nunmehr erst das zweite Mal wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auffällig geworden sei, rechtfertige ein Abweichen von der Regelahndung auch in Verbindung mit einer Annahme einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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