18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26089

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss22.07.2016

Kein Vielfahrer-Bonus um von Verhängung eines Regel­fahr­verbots abzusehenRegelfahrverbot aufgrund beharrlichen Verkehrs­ver­stoßes

Liegt ein beharrlicher Verkehrsverstoß vor, wie etwa eine wiederholte Ge­schwindig­keits­über­schreitung, so rechtfertigt der Umstand, dass der Betroffene als Vielfahrer berufsbedingt am Straßenverkehr teilnimmt und erst zweimal einen Ge­schwindig­keits­verstoß begangen hat, kein Absehen vom Regelfahrverbot. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2015 hat ein Baumonteur mit seinem Pkw auf der Autobahn die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 29 km/h überschritten. Das Amtsgericht verhängte gegen den Autofahrer daher eine Geldbuße von 160 EUR. Obwohl der Autofahrer bereits im Mai 2014 einen ähnlichen Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte, sah das Amtsgericht von der Verhängung des Regel­fahr­verbots von einem Monat wegen beharrlichen Pflich­ten­ver­stoßes ab. Es begründete dies unter anderem damit, dass der Betroffene berufsbedingt als Vielfahrer unterwegs sei und bisher nur zweimal einen Geschwin­dig­keits­verstoß begangen habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft.

Kein Absehen von Regelfahrverbot aufgrund Vielfahrer-Bonus

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Mit der vom Amtsgericht gewählten Begründung könne von der Verhängung eines Regel­fahr­verbots nicht abgesehen werden. Dass der Betroffene möglicherweise als Vielfahrer berufsbedingt verstärkt am Straßenverkehr teilnehme und nunmehr erst das zweite Mal wegen eines Geschwin­dig­keits­ver­stoßes auffällig geworden sei, rechtfertige ein Abweichen von der Regelahndung auch in Verbindung mit einer Annahme einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Verkehrs­ver­haltens grundsätzlich nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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