03.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25954

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Beschluss03.11.2016Oberlandesgericht Bamberg2 UF 154/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 703Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 703
  • NJW 2017, 1687Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1687
  • NJW-Spezial 2017, 166Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 166
  • ZMR 2017, 557Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2017, Seite: 557
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Forchheim, Beschluss31.05.2016, 2 F 222/16 AG
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss03.11.2016

Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung besteht nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ScheidungAnwendung der Vorschrift des § 1568 a Abs. 6 BGB

Der Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung gemäß § 1568 a BGB besteht nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung. Insofern kommt § 1568 a Abs. 6 BGB zur Anwendung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Rechtskraft der Scheidung im Dezember 2014 beantragte die Ex-Ehefrau im April 2016 beim Amtsgericht Forchheim die Zuweisung des als Ehewohnung genutzten Einfa­mi­li­en­hauses zur alleinigen Nutzung. Das Haus war im Eigentum beider Eheleute. Während die Frau zusammen mit der gemeinsamen Tochter im Erdgeschoss des Hauses lebte, bewohnte der Mann das Obergeschoss. Jedoch war dieses nur über das Wohnzimmer der Frau zu erreichen.

Amtsgericht gab Zuwei­sungs­antrag statt

Das Amtsgericht Forchheim gab dem Zuwei­sungs­antrag der Frau aus Kindes­wohl­ge­sichts­punkten statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mannes.

Oberlan­des­gericht verneint Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten des Mannes und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Frau stehe kein Anspruch auf Zuweisung des Einfa­mi­li­en­hauses zur alleinigen Nutzung gemäß § 1568 a Abs. 1 BGB zu. Denn die Ausschlussfrist nach § 1568 a Abs. 6 BGB sei bereits abgelaufen.

Keine Wohnungs­zu­weisung aufgrund Ablaufs der Ausschlussfrist

Nach dieser Vorschrift erlösche zwar nur der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, so das Oberlan­des­gericht. Jedoch erfasse dies auch den Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Denn der Gesetzgeber habe unzweifelhaft aus Gründen des Schutzes des berechtigten Ehegatten etwa im Hinblick auf eine etwaige Teilungs­ver­stei­gerung eine Koppelung von Überlassung der Wohnung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrags beabsichtigt. Daher sei es folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlösche. Es wäre systemwidrig, innerhalb eines Jahres nach Scheidung die Überlassung der Wohnung mit Begründung eines Mietver­hält­nisses zuzulassen, dann aber, nach Ablauf dieser Frist, die Überlassung der Wohnung ohne jegliche Rechtsgrundlage und Sicherheit für die Beteiligten verlangen zu können.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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