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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Bamberg Urteil17.11.2011

Bürgschaft: Keine Zahlungs­ver­pflichtung nach Sicher­hei­te­nab­tretung durch die BankBürge wird durch Sicher­hei­te­nab­tretung der Bank frei

Gibt die Bank werthaltige Sicherheiten auf (hier: Abtretung eines erstrangigen Grund­schuldteils) und verschlechtert sich die Position des Bürgen hierdurch, erlischt die Bürgschafts­for­derung in entsprechender Höhe. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Bamberg.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Bank 2008 einer inzwischen insolventen Firma ein Darlehen (2 Mio. Euro) gewährt, welches u.a. durch eine Grundschuld und durch selbst­schuld­ne­rische Bürgschaften von vier Personen besichert worden war. Im Jahr 2009 hatte das Kreditinstitut einen erstrangigen Teilbetrag (1,1 Mio. Euro) der Grundschuld an eine andere Bank abgetreten. Der Bürge hatte sich gegen die später erfolgte Inanspruchnahme durch die Bank gewehrt.

OLG Bamberg: Ein einmal freigewordener Bürge bleibt frei

Das Oberlan­des­gericht Bamberg gab dem Bürgen überwiegend Recht. Er hafte nur noch für einen Betrag in Höhe von 306.000 Euro, darüber hinaus sei er gemäß § 776 Satz 1 BGB von seiner Bürgschafts­pflicht frei geworden. Der Zweck der Vorschrift bestehe in der Sicherung des Rückgriffs des vom Gläubiger in Anspruch genommenen Bürgen (§§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 401 BGB). Diesen verwirkliche § 776 BGB, indem der Bürge im Umfang der Aufgabe der Sicherheit von der Bürgschafts­for­derung frei wird, soweit er aus dem aufgegebenen Recht (§ 774 BGB) hätte Ersatz erlangen können. Bei Aufgabe der Sicherheit durch den Gläubiger (hier: der Bank) trete unmittelbar dessen Rechtsverlust ein und nicht etwa lediglich ein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht des Bürgen. Die Grundschuld sei auch werthaltig gewesen. Dass die Bank zwischen­zeitlich eine Rückabtretung der Sicherheit erlangt habe und diese somit dem Bürgen ggf. wieder zur Verfügung stünde, sei schon aus Gründen der Rechts­si­cherheit nicht relevant. Ein einmal freigewordener Bürge bleibe frei. Durch die Teilabtretung an die andere Bank habe das Kreditinstitut auf Rechte aus der Grundschuld in Höhe von 1,694 Mio. Euro verzichtet (1,1 Mio. Euro zzgl. 18 % Zinsen für 3 Jahre). Insofern bestünde für den Bürgen lediglich noch eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 306.000 Euro (ursprünglich 2.000.000 Euro).

Erläuterungen

Das Urteil ist auch für Verbraucher relevant: für Bürgen bedeutet es, dass sie bei einer Inanspruchnahme als Bürge mögliche zwischen­zeitliche Abtretungen von Darlehen und Sicherheiten durch die Bank genau prüfen sollten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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