15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 15050

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil17.01.2013

Weitere Wiederholung der praktischen Fahrleh­rer­prüfung bei fehlerhaft zusam­men­ge­setztem Prüfungs­aus­schuss möglichAusschuss­vor­sit­zender darf Benennung der Prüfer nicht weitgehend der Geschäftsstelle des Prüfungs­aus­schusses überlassen

Die zweite Wiederholung der fahrpraktischen Prüfung für Fahrlehrer(innen) kann dann nicht von dem Prüfungs­aus­schuss für endgültig nicht bestanden erklärt werden, wenn die tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungs­aus­schusses nicht ordnungsgemäß durch den Ausschuss­vor­sit­zenden zu dieser Prüfungsabnahme berufen wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Prüfungs­aus­schuss für Fahrlehrer(innen) Lüneburg die zweite Wiederholung der fahrpraktischen Prüfung der Klägerin als nicht bestanden gewertet und festgestellt, dass damit deren Fahrleh­rer­prüfung endgültig nicht bestanden sei. Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hatte den Bescheid aus dem Jahr 2009 aufgehoben. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Prüfungs­ent­scheidung nicht durch ordnungsgemäß berufene Mitglieder des Ausschusses getroffen worden sei.

Tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungs­aus­schusses wurden nicht ordnungsgemäß berufen

Die dagegen gerichtete Grund­satz­be­rufung des beklagten Prüfungs­aus­schusses, blieb vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos. Im Ergebnis ist das Verwal­tungs­gericht zu Recht davon ausgegangen, dass die tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungs­aus­schusses nicht ordnungsgemäß dazu berufen worden sind, die zweite fahrpraktische Wieder­ho­lungs­prüfung der Klägerin abzunehmen. Denn gemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer hat der Vorsitzende des Prüfungs­aus­schusses zu bestimmen, welche Mitglieder des Prüfungs­aus­schusses an einer solchen Prüfung teilzunehmen haben. Das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen, weil der Ausschuss­vor­sitzende diese Bestimmung so weitgehend der Geschäftsstelle des Prüfungs­aus­schusses überlassen hat, dass sie nicht mehr als seine eigene Entscheidung hat angesehen werden können.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15050

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI