Dokument-Nr. 15050
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil17.01.2013
Weitere Wiederholung der praktischen Fahrlehrerprüfung bei fehlerhaft zusammengesetztem Prüfungsausschuss möglichAusschussvorsitzender darf Benennung der Prüfer nicht weitgehend der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses überlassen
Die zweite Wiederholung der fahrpraktischen Prüfung für Fahrlehrer(innen) kann dann nicht von dem Prüfungsausschuss für endgültig nicht bestanden erklärt werden, wenn die tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß durch den Ausschussvorsitzenden zu dieser Prüfungsabnahme berufen wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Prüfungsausschuss für Fahrlehrer(innen) Lüneburg die zweite Wiederholung der fahrpraktischen Prüfung der Klägerin als nicht bestanden gewertet und festgestellt, dass damit deren Fahrlehrerprüfung endgültig nicht bestanden sei. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte den Bescheid aus dem Jahr 2009 aufgehoben. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Prüfungsentscheidung nicht durch ordnungsgemäß berufene Mitglieder des Ausschusses getroffen worden sei.
Tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungsausschusses wurden nicht ordnungsgemäß berufen
Die dagegen gerichtete Grundsatzberufung des beklagten Prüfungsausschusses, blieb vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolglos. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die tätig gewordenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß dazu berufen worden sind, die zweite fahrpraktische Wiederholungsprüfung der Klägerin abzunehmen. Denn gemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu bestimmen, welche Mitglieder des Prüfungsausschusses an einer solchen Prüfung teilzunehmen haben. Das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen, weil der Ausschussvorsitzende diese Bestimmung so weitgehend der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses überlassen hat, dass sie nicht mehr als seine eigene Entscheidung hat angesehen werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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