23.11.2024
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Dokument-Nr. 12845

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Urteil10.01.2012Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht9 KN 162/10
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil10.01.2012

Grund­s­tücks­ei­gentümer müssen Dichtheit von Entwäs­se­rungs­anlagen prüfenUrteil zur DIN 1986 30

Grund­s­tücks­ei­gentümer können durch eine kommunale Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­satzung verpflichtet werden, ihre privaten Grund­s­tück­s­ent­wäs­se­rungs­anlagen entsprechend der DIN 1986 30 bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle 20 Jahre auf eigene Kosten Dicht­heits­prü­fungen zu unterziehen. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Zu den privaten Grund­s­tück­s­ent­wäs­se­rungs­anlagen gehören alle der Abwas­ser­be­sei­tigung dienenden Einrichtungen (insbesondere Leitungen) auf einem Grundstück bis zu der Stelle, an der die öffentliche Abwasseranlage beginnt (häufig am Revisi­ons­schacht oder an der Grund­s­tücks­grenze).

Nach Ansicht des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts unterliegen die privaten Grund­s­tück­s­ent­wäs­se­rungs­anlagen gemäß der Nieder­säch­sischen Gemeindeordnung sowie dem Nieder­säch­sischen Kommu­na­l­ver­fas­sungs­gesetz der Regelungs­be­fugnis des kommunalen Satzungsgebers, soweit damit das Ziel verfolgt wird, das Eindringen von Fremdwasser in das kommunale Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­system zu verhindern und auf diese Weise eine Erschwerung oder Beein­träch­tigung der öffentlichen Abwas­ser­be­sei­tigung auszuschließen. Zu diesem Zweck darf auch eine Überprüfung der Dichtheit der privaten Anlage zu den in der DIN 1986 30 vorgesehenen Terminen angeordnet werden. Unzulässig sind hingegen Satzungs­re­ge­lungen, die wasser­rechtliche Zielsetzungen, wie den Schutz des Grundwassers, verfolgen oder den Grund­s­tücks­ei­gentümer unver­hält­nismäßig belasten.

Das Gericht hat daher Vorschriften für unwirksam erklärt, wonach eine Dicht­heits­prüfung - unabhängig von der DIN 1986 30 - bei Grundstücken in einem Wasser­schutz­gebiet und an einer Straße, in der die öffentliche Abwasseranlage saniert oder umgebaut wird, angeordnet werden kann. Wirksam sind indessen Regelungen, die zusätzliche Dicht­heits­prü­fungen vorsehen bei Grundstücken in einem Gebiet mit hohem Fremd­was­ser­anfall und beim Vorliegen konkreter Erkenntnisse darüber, dass die Grund­s­tück­s­ent­wäs­se­rungs­anlage undicht ist. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat ferner die Satzungs­re­ge­lungen für unwirksam erklärt, die die Erteilung von Bescheinigungen über die Ergebnisse der Dicht­heits­prü­fungen bestimmten Fachbetrieben vorbehalten. Das Gericht hält diese Regelungen für unwirksam, weil sie die EU Richtlinie über Dienst­leis­tungen im Binnenmarkt, wonach auf europäischer Ebene erteilte gleichwertige Berechtigungen einer Berechtigung nach deutschem Recht gleichstehen, nicht berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (pm/pt)

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