15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 5758

Drucken
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil13.03.2008

Ehemalige Abgeordnete müssen an das Land Niedersachsen zahlen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden, dass die ehemaligen Landtags­ab­ge­ordneten Viereck und Wendhausen über mehrere Jahre verbotene Zahlungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Nieder­säch­sischen Abgeord­ne­ten­ge­setzes (NAbgG) von der Volkswagen AG erhalten haben und deshalb die erhaltenen Beträge an das Land Niedersachsen abführen müssen. Der Klage des Landes Niedersachsen gegen die Abgeordneten ist allerdings nicht in vollem Umfang stattgegeben worden. Dem Land steht bei der Abführung der Gehälter nur der Nettoverdienst zu, d.h. die auf die Gehälter gezahlten Steuern und Sozialabgaben sind abzuziehen.

Die Entscheidung beruht auf § 27 Abs. 3 NAbgG. Danach darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie dem Wert einer vom Abgeordneten tatsächlich erbrachten und mit seinem Mandat nicht zusam­men­hän­genden Tätigkeit entspricht. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Abgeordnete bei der Ausübung des Mandats in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Die Vorschrift ist verfas­sungsgemäß. Sie verfolgt ein hohes staats­po­li­tisches Interesse und verletzt den Abgeordneten weder in seinen Statusrechten noch greift sie unver­hält­nismäßig in dessen Grundrechte ein. Die im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr strenge Regelung des Nds. Abgeord­ne­ten­ge­setzes behandelt auch alle Landtags­ab­ge­ordneten gleich, unabhängig davon, ob sie selbständig sind oder sich in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis befinden. Verboten sind danach alle Zahlungen, für die der Abgeordnete keine angemessene Gegenleistung erbringt. Solche Zahlungen haben die ehemaligen Abgeordneten Viereck und Wendhausen von der Volkswagen AG in den Jahren von 1995 bis 2004 erhalten und müssen sie deshalb nach § 27 Abs. 4 NAbgG abführen.

Ob die ehemaligen Abgeordneten im Landtag tatsächlich Lobbyarbeit für die Volkswagen AG geleistet haben, war nicht zu entscheiden. Dies ist nach den Vorschriften des Abgeord­ne­ten­ge­setzes für den Abfüh­rungs­an­spruch des Landes nicht erforderlich.

An das Land abzuführen ist allerdings nur der jeweils um die Steuern und Sozialabgaben gekürzte Betrag des fortgezahlten Gehaltes. Dies gebietet eine verfas­sungs­konforme Auslegung des § 27 NAbgG. Die nach dem Urteil des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts zu zahlenden Beträge belaufen sich auf 177.000 € und 241.000 €.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 13.03.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5758

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI