24.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss27.08.2018

Bürger hat keinen Anspruch auf gewer­be­recht­liches Einschreiten gegen VolkswagenRegelungen zur Gewer­be­un­ter­sagung dienen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht Individual­interessen einzelner Dritter

Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gerichts hat eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig bestätigt, wonach Bürger von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sogenannte Diesel-Affäre verlangen können, gewer­be­rechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten.

Der in Potsdam wohnende Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich an die Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Er hatte unter anderem geltend gemacht, dass die Verant­wort­lichen des Unternehmens gewer­be­rechtlich unzuverlässig seien. Außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Stadt Wolfsburg hatte entsprechende Maßnahmen ablehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, dass sie die straf­recht­lichen Ermittlungen abwarten wolle.

VG weist Eilantrag ab

Den daraufhin vom Antragsteller bei dem Verwal­tungs­gericht Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg auf gewer­be­recht­liches Einschreiten hat dieses mit Beschluss vom 25. Juni 2018 abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Der Antragsteller könne nicht geltend machen, durch die Unterlassung der Gewer­be­un­ter­sagung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

VG und OVG erklären Antrag auf gewerbliches Einschreiten für unzulässig

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers wies das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr zurück. Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller stehe kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite. § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, der die Gewer­be­un­ter­sagung regele, diene dem Schutz der Allgemeinheit, aber nicht den Indivi­du­al­in­teressen einzelner Dritter. Dritte wie der Antragsteller hätten daher keinen Anspruch auf Erlass einer Unter­sa­gungs­ver­fügung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung nachgewiesen worden seien. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Zwar könne aus Grundrechten unter bestimmten Umständen ein staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter geboten sein. Der Staat sei möglichen Gesund­heits­ge­fahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zu-rückzuführen seien, vorliegend jedoch bereits auf vielfältige Weise begegnet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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