Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil16.05.2012
Selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist GewerbetreibenderBesteuerung der Einkünfte als freiberufliche Tätigkeit für Einstufung als Gewerbebetrieb unerheblich
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei einem selbständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter um einen Gewerbetreibenden handelt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), der selbständig mit "Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia" beschäftigt ist. Nach einer innerörtlichen Verlegung seines Betriebssitzes war er von der Beklagten aufgefordert worden, seine Tätigkeit als Gewerbe umzumelden. Mit der dagegen erhobenen Klage hat er geltend gemacht, er betreibe kein Gewerbe, sondern übe eine freiberufliche Tätigkeit aus. Er entwickle konkret-individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber. Solche Softwareoptimierung sei eine "ingenieurvergleichbare" Tätigkeit, die auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt sei.
OVG bestätigt Einordnung der Tätigkeit des Softwareentwicklers als Gewerbe
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Einordnung der Tätigkeit als Gewerbe bestätigt. Zwar ist es zutreffend, dass der Gewerbebegriff, der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist, nicht erfüllt ist, wenn der Kläger einen so genannten Freien Beruf ausübt. Die dafür - in der Gewerbeordnung ebenfalls nicht aufgeführten - Voraussetzungen liegen jedoch überwiegend nicht vor. So mangelt es an einer hinreichenden Eigenverantwortlichkeit, an fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug; auch ist für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online