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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil19.02.2007
Grundeigentümer unterliegen mit Klage gegen Ortsumgehung - Alternativvorschlag der Kläger für Ortsumfahrung ist nicht vorzugswürdigGericht entscheidet über Klage gegen den 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung Celle
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat nach zweitägiger Verhandlung die Klage mehrerer Grundeigentümer und eines Naturschutzvereins gegen den 1. Bauabschnitt der geplanten Verlegung der B 3 (Ortsumgehung Celle) abgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit seiner Entscheidung für die Ostumgehung nicht zu beanstanden ist. Eine von den Klägern befürwortete Westvariante mit Ausbau des Wilhelm-Heinichen-Rings ist nicht eindeutig vorzugswürdig, weil sie ungeeignet ist, das mit der Gesamtplanung vor allem verfolgte Ziel einer Entlastung der Stadt vom Durchgangsverkehr zu erreichen. Soweit die verlegte B 3 nach der Gesamtplanung voraussichtlich im 3. Bauabschnitt das FFH-Gebiet "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" queren muss, ist noch nicht zu entscheiden, ob dies unter Naturschutzgesichtspunkten zulässig sein wird, sondern nur, ob bereits jetzt erkennbar derartige Gesichtspunkte eine solche Streckenführung verbieten. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verneint, weil diese Prüfung im Einzelnen erst dann möglich ist, wenn die Planungen hinsichtlich der genauen Lage und Bauweise des 3. Abschnitts abgeschlossen sind. Sollte es erhebliche Beeinträchtigungen geben, kommt auch eine Ausnahme von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht. Von deren gesetzlichen Voraussetzungen ist in dem diesen Planungsabschnitt betreffenden Verfahren nur zu prüfen, ob sich die Straßenbauverwaltung von vornherein auf eine Westvariante als Alternative verweisen lassen müsste. Das hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls verneint, weil dies vom Konzept der Gesamtplanung abweichen würde, eine leistungsfähige Verkehrsverbindung von Hannover nach Celle und weiter Richtung Uelzen zu schaffen. Als Folge der abschnittsweisen Planung lässt sich jedoch das Risiko nicht ausschließen, dass vor allem wegen der naturschutzrechtlichen Fragen die Gesamtplanung in einem der späteren Planungsabschnitte noch scheitern kann. Im 1. Bauabschnitt stehen Belange des Artenschutzes der Planung nicht entgegen. Die dem Projekt zugrunde liegende starke Gewichtung eines sicheren und störungsfreien Verkehrs und das Ziel, durch Trennung des Durchgangs- vom örtlichen Verkehr auch den Kraftfahrzeugverkehr in der Kernstadt Celles zu vermindern, sind zulässige planerische Erwägungen und gerichtlich nicht zu beanstanden.
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.02.2007
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