18.10.2024
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Urteil19.02.2007Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht7 KS 135/03
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil19.02.2007

Grundeigentümer unterliegen mit Klage gegen Ortsumgehung - Alter­na­tiv­vor­schlag der Kläger für Ortsumfahrung ist nicht vorzugswürdigGericht entscheidet über Klage gegen den 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung Celle

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht - 7. Senat - hat nach zweitägiger Verhandlung die Klage mehrerer Grundeigentümer und eines Natur­schutz­vereins gegen den 1. Bauabschnitt der geplanten Verlegung der B 3 (Ortsumgehung Celle) abgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit seiner Entscheidung für die Ostumgehung nicht zu beanstanden ist. Eine von den Klägern befürwortete Westvariante mit Ausbau des Wilhelm-Heinichen-Rings ist nicht eindeutig vorzugswürdig, weil sie ungeeignet ist, das mit der Gesamtplanung vor allem verfolgte Ziel einer Entlastung der Stadt vom Durch­gangs­verkehr zu erreichen. Soweit die verlegte B 3 nach der Gesamtplanung voraussichtlich im 3. Bauabschnitt das FFH-Gebiet "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" queren muss, ist noch nicht zu entscheiden, ob dies unter Natur­schutz­ge­sichts­punkten zulässig sein wird, sondern nur, ob bereits jetzt erkennbar derartige Gesichtspunkte eine solche Streckenführung verbieten. Das hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht verneint, weil diese Prüfung im Einzelnen erst dann möglich ist, wenn die Planungen hinsichtlich der genauen Lage und Bauweise des 3. Abschnitts abgeschlossen sind. Sollte es erhebliche Beein­träch­ti­gungen geben, kommt auch eine Ausnahme von natur­schutz­recht­lichen Verboten in Betracht. Von deren gesetzlichen Voraussetzungen ist in dem diesen Planungs­ab­schnitt betreffenden Verfahren nur zu prüfen, ob sich die Straßen­bau­ver­waltung von vornherein auf eine Westvariante als Alternative verweisen lassen müsste. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht ebenfalls verneint, weil dies vom Konzept der Gesamtplanung abweichen würde, eine leistungsfähige Verkehrs­ver­bindung von Hannover nach Celle und weiter Richtung Uelzen zu schaffen. Als Folge der abschnitts­weisen Planung lässt sich jedoch das Risiko nicht ausschließen, dass vor allem wegen der natur­schutz­recht­lichen Fragen die Gesamtplanung in einem der späteren Planungs­ab­schnitte noch scheitern kann. Im 1. Bauabschnitt stehen Belange des Artenschutzes der Planung nicht entgegen. Die dem Projekt zugrunde liegende starke Gewichtung eines sicheren und störungsfreien Verkehrs und das Ziel, durch Trennung des Durchgangs- vom örtlichen Verkehr auch den Kraft­fahr­zeug­verkehr in der Kernstadt Celles zu vermindern, sind zulässige planerische Erwägungen und gerichtlich nicht zu beanstanden.

Siehe auch:

Bei Planung einer Ortsumgehung kommt dem Ziel, den Verkehr aus der City herauszuhalten, großes Gewicht zu (Nieder­säch­sisches Oberver­wal­tungs­gericht, Beschluss v. 28.12.2006 - 7 MS 216/05 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.02.2007

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