21.11.2024
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Dokument-Nr. 3582

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Beschluss28.12.2006Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht7 MS 216/05
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss28.12.2006

Bei Planung einer Ortsumgehung kommt dem Ziel, den Verkehr aus der City herauszuhalten, großes Gewicht zuEilantrag gegen Planfest­stel­lungs­be­schluss (1. Bauabschnitt) zur Ortsumgehung Celle erfolglos

Bei der Planung einer Ortsumgehung darf dem Ziel eines sicheren und störungsfreien Verkehrs starke Gewichtung zukommen. Ebenso ist die planerische Erwägung, den Verkehr aus der City herauszuhalten gerichtlich nicht zu beanstanden. Das geht aus einer Eilentscheidung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht - 7. Senat - hat den Antrag mehrerer Grundeigentümer und eines Natur­schutz­vereins auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den 1. Bauabschnitt der geplanten Verlegung der B 3 Ortsumgehung Celle - abgelehnt.

Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt, dass der angefochtene Planfest­stel­lungs­be­schluss mit seiner Entscheidung für die Ostumgehung voraussichtlich nicht zu beanstanden sein wird. Eine von den Antragstellern befürwortete Westvariante mit Ausbau des Wilhelm-Heinichen-Rings ist nicht eindeutig vorzugswürdig, weil der Verkehr durch Wohngebiete geführt werden müsste. Dies hätte entweder eine nicht hinnehmbare Belastung der Anwohner oder ein Maß an Schutz­vor­keh­rungen gegen Lärm und Luftschadstoffe zur Folge, das städtebaulich unzuträglich ist. Soweit die verlegte B 3 nach der Gesamtplanung voraussichtlich im 3. Bauabschnitt das FFH-Gebiet "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" queren muss, ist noch nicht zu entscheiden, ob dies unter Natur­schutz­ge­sichts­punkten zulässig sein wird, sondern nur, ob bereits jetzt erkennbar derartige Gesichtspunkte eine solche Streckenführung verbieten. Das hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht verneint, weil diese Prüfung erst dann möglich ist, wenn die Planungen hinsichtlich der genauen Lage und Bauweise des 3. Abschnitts abgeschlossen sind. Sollte es erhebliche Beein­träch­ti­gungen geben, kommt auch eine Ausnahme von natur­schutz­recht­lichen Verboten in Betracht. Von deren gesetzlichen Voraussetzungen ist in dem diesen Planungs­ab­schnitt betreffenden Verfahren nur zu prüfen, ob sich die Straßen­bau­ver­waltung von vornherein auf eine Westvariante als Alternative verweisen lassen muss. Auch das hat das Oberver­wal­tungs­gericht jedoch verneint, weil die mit ihr verbundenen Belastungen für die Anwohner unver­hält­nismäßig wären. Als Folge der abschnitts­weisen Planung lässt sich jedoch das Risiko nicht ausschließen, dass vor allem wegen der natur­schutz­recht­lichen Fragen die Gesamtplanung in einem der späteren Planungs­ab­schnitte noch scheitern kann.

Die dem Projekt zugrunde liegende starke Gewichtung eines sicheren und störungsfreien Verkehrs und das Ziel, den Kraft­fahr­zeug­verkehr in der Kernstadt Celles zu vermindern, sind zulässige planerische Erwägungen und gerichtlich nicht zu beanstanden.

Den Antrag der Grundeigentümer, die erst durch einen späteren Bauabschnitt betroffen sein können, hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht als unzulässig abgelehnt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 29.12.2006

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