21.11.2024
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Dokument-Nr. 28763

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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil11.03.2020

Zeiten des Sich-Bereit-Haltens eines Kriminalbeamten der Mordkommission für Einsatz stellt auszu­glei­chenden Bereit­schafts­dienst darFaktische Beschränkung auf privaten Bereich aufgrund Verbots der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs

Die Zeiten des Sich-Bereit-Haltens eines Kriminalbeamten der Mordkommission für den Einsatz stellt ein auszu­glei­chender Bereit­schafts­dienst dar, wenn der Beamte mit einem Dienstfahrzeug in einer bestimmten Zeit den Einsatzort erreichen muss und das Dienstfahrzeug nicht zu privaten Zwecken genutzt werden darf. Denn in diesem Fall ist der Aufenthaltsort des Beamten auf den privaten Bereich beschränkt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Niedersachsen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nieder­säch­sischer Kriminalbeamter der Mordkommission musste im Zeitraum von März 2016 bis März 2017 neben seinem normalen Dienst noch einen zusätzlichen Dienst (sog. FK 1-Dienst) ableisten. Der zusätzliche Dienst war wochentags in der Zeit von 16 Uhr bis 7.30 Uhr des Folgetages und an den Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 7.30 Uhr bis 7.30 Uhr des Folgetages. Während dieser Zeiten stand dem Beamten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, der aber nicht privat genutzt werden durfte. Im Falle einer Alarmierung musste der Beamte - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme mit Sonderrechten - innerhalb von 30 Minuten am Einsatzort sein. Der Beamte hielt den FK 1-Dienst für Arbeitszeit im Sinne eines Bereit­schafts­dienstes und verlangte für die zu viel geleistete Arbeit einen Freizeitausgleich. Da ihm dies verwehrt wurde, erhob er schließlich Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig wies die Klage ab. Es sah die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bereit­schafts­dienstes und damit von auszu­glei­chender Zuvielarbeit als nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht Vorliegen eines Bereit­schafts­dienstes

Das Oberver­wal­tungs­gericht Niedersachsen entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Dem Kläger stehe wegen in Form des Bereit­schafts­dienstes geleistete Zuvielarbeit ein Anspruch auf Freizeit­aus­gleich zu. Zwar liege nach der Definition des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts kein Bereitschaftsdienst vor. Denn das Gericht verlange für das Vorliegen eines Bereit­schafts­dienstes unter anderem, dass sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatlebens bereitzuhalten hat. Diese Voraussetzung sei aber mit der Rechtsprechung des EuGHs nicht mehr vereinbar. Es sei danach zu fragen, ob sich der Beamte während des Dienstes an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss. Dies sei hier zu bejahen.

Beschränkung auf privaten Bereich aufgrund Verbots der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs

Zwar bestimme der Dienstherr nicht ausdrücklich, so das Oberver­wal­tungs­gericht, dass der Kläger den FK 1-Dienst zu Hause verbringen muss. Da der Kläger das Dienstfahrzeug aber nicht privat nutzen durfte und so schnell wie möglich am Einsatzort sein musste, habe eine faktische Aufent­halts­be­schränkung auf den privaten/häuslichen Bereich vorgelegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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